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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 59 Bewertungsstichtag

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 59 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ausnahmeregel zu § 35 BewG, indem ein abweichender Bewertungsstichtag festgelegt wird. Die Vorschrift unterscheidet dabei nach Baumschulbetrieben und dem Gemüse-, Blumen und Zierpflanzenanbau. Durch die Regelung der abweichenden Bewertungsstichtage wird den besonderen Verhältnissen der Baumschulen und der gärtnerischen Nutzung Rechnung getragen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch Abs. 1 des § 59 BewG wird sichergestellt, dass die Betriebsfläche bei Baumschulbetrieben nach den Verhältnissen vom 15. September des vor dem Bewertungsstichtag liegenden Jahres aufgenommen wird. Damit erfolgt die Bestandsaufnahme vor den herbstlichen Rodungen. Über Abs. 2 wird für Betriebe, die im Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau tätig sind, die Erfassung der Betriebsfläche auf den 30. Juni vorgezogen. Auch dies ist durch die Besonderheiten dieser landwirtschaftlichen Nutzung bedingt.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 59 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 59 BewG ist auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[4] zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Die Vorschrift ist jedoch inzwischen nur noch für Erwerbsfälle bis zum 31.12.2008 anzuwenden. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 59 Bewertungsstichtag § 59 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.
Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 59 Bewertungsstichtag § 59 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

  Gesetzestext  (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. (2) Die durch Anbau von Gemüse, ...

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