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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 17 Geltungsbereich

Loose
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A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Wann die besonderen Bewertungsvorschriften anzuwenden sind, ergibt sich seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 BewG durch das Jahressteuergesetz 1997[2] nicht mehr aus dem Bewertungsgesetz selbst, sondern aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Bis zur Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz[4] enthielten die besonderen Bewertungsvorschriften im Ersten Abschnitt die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundbesitzes einschließlich der Betriebsgrundstücke (§§ 19 bis 94 und 99 BewG) sowie über die Bewertung des Betriebsvermögens (§§ 95 bis 109 BewG), im Zweiten Abschnitt (§§ 121 bis 123) Sondervorschriften, im dritten Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen im Beitrittsgebiet (§§ 125 bis 137 BewG) und im Vierten Abschnitt Vorschriften über die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer. Seit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[5] ist die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer im Sechsten Abschnitt (§§ 176 bis 198) geregelt. Diese Vorschriften finden über § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG i.d.F. durch das Steueränderungsgesetz 2015[6] und dem dortigen Verweis auf § 157 BewG auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer Anwendung. Dies gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden (vgl. § 23 Abs. 14 GrEStG).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Im fünften Abschnitt ist seit dem Jahressteuergesetz 2007[8] die gesonderte Wertfeststellung (§§ 151 bis 156 BewG) geregelt.

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[2] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 1794.
[5] Gesetz zur Reform des Erbschaftsteue...

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