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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / X. Abgrenzung vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
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Rz. 96

[Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind nach § 69 Abs. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden. § 69 stellt eine Ausnahmeregelung zu § 33 BewG dar, durch die bestimmte nicht bebaute Flächen, die am Feststellungszeitpunkt noch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, dem Grundvermögen zuzurechnen sind.[2] Das wirkt sich sowohl im Hinblick auf die Bewertung als auch durch die abweichende Steuermesszahl auf die Höhe der Grundsteuer aus.

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Das gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Vgl. Schaffner in Kreuzinger/Schaffner/Stephany4, § 69 BewG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[...

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