Rz. 86
Die Anzeigepflicht bei der Grundsteuerbewertung wird im § 228 BewG geregelt. Danach ist die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, auf den Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen (§ 228 Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige betrug bisher nach § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. einen Monat und begann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Fristende war somit regelmäßig der 31.1. des Folgejahres. Vgl. dazu ergänzend Rz. 86.5.
Rz. 86.1
Für die Anzeige kann in der Praxis der (elektronische) Vordruck "Grundsteuer-Änderungsanzeige" (GW-5) verwendet werden. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 228 BewG.
Rz. 86.2
Die Länder, in denen das Bundesmodell zur Anwendung gelangt, haben mit koordinierten Erlassen vom 28.2.2024 bekanntgegeben, dass die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG auf die Feststellungszeitpunkte 1.1.2023 und 1.1.2024 in diesen Ländern bis zum 31.12.2024 verlängert wird. Demnach gelten für die Grundsteuer-Änderungsanzeige nach § 228 Abs. 2 BewG folgende Abgabefristen:
für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen:
bisherige Anzeigefrist 31.1.2023 – verlängert bis zum 31.12.2024.
für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen:
bisherige Anzeigefrist 31.1.2024 – verlängert bis zum 31.12.2024.
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 1.1.2024 beziehen, blieben unberührt. D.h. im Jahr 2024 eintretende Änderungen waren zunächst weiterhin bis zum 31.1.2025 anzuzeigen. Vgl. dazu ergänzend Rz. 86.5.
Rz. 86.3
Den Finanzämtern blieb es jedoch vorbehalten, in Einzelfällen Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Vgl. dazu und zu den Folgen einer verspäteten Anzeige oder einer Nichtanzeige ergänzend die Kommentierung zu § 228 BewG.
Rz. 86.4
Es ist zu beachten, dass die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 19 GrStG von vorstehender Fristverlängerung grds. unberührt blieb. Änderungsanzeigen nach § 19 GrStG betreffen jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann. Die Frist betrug in diesen Fällen 3 Monate, d.h. diese Anzeige war gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrStG a.F. innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist. Vgl. dazu und zu den Folgen einer verspäteten Anzeige oder einer Nichtanzeige ergänzend die Kommentierung zu § 19 GrStG.
Rz. 86.5
Im Nachgang zu den vorstehenden koordinierten Ländererlassen vom 28.2.2024 ist die gesetzliche Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG durch Art. 31 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes angepasst worden. Durch Art. 34 des vorbezeichneten Gesetzes ist ebenfalls die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 19 GrStG angepasst worden (vgl. § 19 Abs. 3 GrStG). Beide Fristen wurden vereinheitlicht und verlängert. Sie enden nunmehr am 31.3. des Jahres, das der entsprechenden Änderung folgt, d.h. für beispielsweise in 2024 eintretende Änderungen sind diese bis spätestens zum 31.3.2025 anzuzeigen. Die vorstehenden gesetzlichen Anpassungen sind zum 1.1.2025 in Kraft getreten. Die im § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GrStG a.F. genannten Fristen sind entfallen. Vgl. dazu ergänzend auch die Kommentierung zu § 228 BewG und § 19 GrStG.
Rz. 87
Einer gesonderten Anzeige beim Übergang des Eigentums an einem Erbbaurecht (oder einem Erbbaugrundstück) bedarf es – anders als beim Übergang des Eigentums an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden (vgl. hierzu § 262 Rz. 97) – nicht. Das zuständige Lagefinanzamt wird hierüber vom Grundbuchamt unterrichtet. Vgl. hierzu ergänzend die Kommentierung zu § 228 BewG.
Rz. 88
Einstweilen frei.