Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VII. Anzeigepflicht

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 86

[Autor/Stand] Die Anzeigepflicht bei der Grundsteuerbewertung wird im § 228 BewG geregelt. Danach ist die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, auf den Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen (§ 228 Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige betrug bisher nach § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. einen Monat und begann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Fristende war somit regelmäßig der 31.1. des Folgejahres. Vgl. dazu ergänzend Rz. 86.5.

 

Rz. 86.1

[Autor/Stand] Für die Anzeige kann in der Praxis der (elektronische) Vordruck "Grundsteuer-Änderungsanzeige" (GW-5) verwendet werden[3]. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 228 BewG.

 

Rz. 86.2

[Autor/Stand] Die Länder, in denen das Bundesmodell zur Anwendung gelangt[5], haben mit koordinierten Erlassen vom 28.2.2024[6] bekanntgegeben, dass die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG auf die Feststellungszeitpunkte 1.1.2023 und 1.1.2024 in diesen Ländern bis zum 31.12.2024 verlängert wird. Demnach gelten für die Grundsteuer-Änderungsanzeige nach § 228 Abs. 2 BewG folgende Abgabefristen:

  • für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen:

    bisherige Anzeigefrist 31.1.2023 – verlängert bis zum 31.12.2024.

  • für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen:

    bisherige Anzeigefrist 31.1.2024 – verlängert bis zum 31.12.2024.

Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 1.1.2024 beziehen, blieben unberührt. D.h. im Jahr 2024 eintretende Änderungen waren zunächst weiterhin bis zum 31.1.2025 anzuzeigen. Vgl. dazu ergänzend Rz. 86.5.

 

Rz. 86.3

[Autor/Stand] Den Finanzämtern blieb es jedoch vorbehalten, in Einzelfällen Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Vgl. dazu und zu den Folgen einer verspäteten Anzeige oder einer Nichtanzeige ergänzend die Kommentierung zu § 228 BewG.

 

Rz. 86.4

[Autor/Stand] Es ist zu beachten, dass die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 19 GrStG von vorstehender Fristverlängerung grds. unberührt blieb. Änderungsanzeigen nach § 19 GrStG betreffen jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann. Die Frist betrug in diesen Fällen 3 Monate, d.h. diese Anzeige war gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrStG a.F. innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist. Vgl. dazu und zu den Folgen einer verspäteten Anzeige oder einer Nichtanzeige ergänzend die Kommentierung zu § 19 GrStG.

 

Rz. 86.5

[Autor/Stand] Im Nachgang zu den vorstehenden koordinierten Ländererlassen vom 28.2.2024 ist die gesetzliche Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG durch Art. 31 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes[10] angepasst worden. Durch Art. 34 des vorbezeichneten Gesetzes ist ebenfalls die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 19 GrStG angepasst worden (vgl. § 19 Abs. 3 GrStG). Beide Fristen wurden vereinheitlicht und verlängert. Sie enden nunmehr am 31.3. des Jahres, das der entsprechenden Änderung folgt, d.h. für beispielsweise in 2024 eintretende Änderungen sind diese bis spätestens zum 31.3.2025 anzuzeigen. Die vorstehenden gesetzlichen Anpassungen sind zum 1.1.2025 in Kraft getreten. Die im § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GrStG a.F. genannten Fristen sind entfallen. Vgl. dazu ergänzend auch die Kommentierung zu § 228 BewG und § 19 GrStG.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Einer gesonderten Anzeige beim Übergang des Eigentums an einem Erbbaurecht (oder einem Erbbaugrundstück) bedarf es – anders als beim Übergang des Eigentums an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden (vgl. hierzu § 262 Rz. 97) – nicht. Das zuständige Lagefinanzamt wird hierüber vom Grundbuchamt unterrichtet. Vgl. hierzu ergänzend die Kommentierung zu § 228 BewG.

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause
[Autor/Stand] Autor: Krause
[3] 1 BStBl. I 2023, 1536. Der (elektronische) Erklärungsvordruck kann für Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG und § 19 GrStG verwendet werden. Ergänzt wird der Vordruck um die dazugehörige (Ausfüll-)Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Vordruck GW-5).
[Autor/Stand] Autor: Krause
[5] 2 Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
[6] 3 BStBl. I 2024, 236.
[Autor/Stand] Autor: Krause
[Autor/Stand] Autor: Krause
[Autor/Stand] Autor: Krause
[10] 1 Vgl. Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    659
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    524
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    389
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    308
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    299
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    278
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    274
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    270
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    268
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    250
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    220
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    208
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    200
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    192
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    191
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    191
  • Praxisveräußerung und Praxisaufgabe: Voraussetzungen und Tarifprivilegien
    175
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    174
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Einwendungen und Verfahrensvorschriften: Wann Rechtsbehelfe gegen die neuen Grundsteuerbescheide geboten sind
Klage Paragrafen Häuser Frau Grundsteuer
Bild: AdobeStock

Die Behörden zünden derzeit die letzte Stufe der Grundsteuerreform. Sie erlassen die auf den Wertfeststellungen der Finanzämter basierenden Grundsteuerbescheide.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Anzeigepflicht
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Anzeigepflicht

  Rz. 97 [Autor/Stand] Die Anzeigepflicht bei der Grundsteuerbewertung wird im § 228 BewG geregelt. Danach ist die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren