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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / IV. Aufteilung des Gesamtwerts mit angemessener Entschädigung des Erbbauberechtigten für das Gebäude (Abs. 3 Sätze 1 u. 2)

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 50

[Autor/Stand] Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Feststellungszeitpunkt weniger als 50 Jahre, ist der Gesamtwert entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BewG auf den Erbbauberechtigten und den Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteten) aufzuteilen. Hierbei entfallen auf

  • a) den Erbbauberechtigten: der Wert der Gebäude und außerdem ein nach der restlichen Dauer des Erbbaurechts bemessener Anteil – Anteil des Erbbaurechts – am Wert des Grund und Bodens;
  • b) den Eigentümer des Grund und Bodens: der restliche Anteil am Wert des Grund und Bodens.
 

Rz. 51

[Autor/Stand] Nach welchen Hundertsätzen der Wert des Grund und Bodens bei einer Laufzeit des Erbbaurechts von weniger als 50 Jahren aufzuteilen ist, ergibt sich aus § 92 Abs. 3 Nr. 1 BewG. Die Tabelle zeigt, dass das Eigentum am Grund und Boden umso stärkere Bedeutung erlangt, je kürzer die Laufzeit des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Feststellungszeitpunkt ist. Je kürzer die Laufzeit des Erbbaurechts wird, umso weniger entfällt vom Bodenwert auf den Erbbauberechtigten und umso mehr wird dem Erbbauverpflichteten – dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens – vom Bodenwert zugeteilt. Nach dem früheren § 46 BewDV stieg der Anteil des Erbbauverpflichteten am Grund und Boden nach jeweils fünf Jahren um je 10 %. Diese Regelung war, wie die Begründung zum BewG-ÄndG 1965[3] ausführt, zu schematisch. Dort heißt es: "Bei den Vorgängen von übersehbarer Dauer müssen die Regeln der Rentenrechnung berücksichtigt werden. Entsprechend diesen Regeln sind nunmehr die Anteile am Bodenwert ermittelt worden. Das bedeutet, dass dem Grundstückseigentümer zunächst nur ein geringer Anteil am Bodenwert zugerechne...

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