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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / III. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 200

[Autor/Stand] Wegen der Abgrenzung der Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder als Gewerbebetriebe wird im Wesentlichen auf die Erläuterungen zu § 51 BewG verwiesen. Dort ist auch ausgeführt, dass eine Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Betriebsvermögen nur bei solchen Tierbeständen in Betracht kommt, die nicht bereits nach den allgemeinen Abgrenzungsbestimmungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausscheiden. Danach ist z.B. die Aufzucht und Veräußerung von Hunden[2] oder die Züchtung und das Halten von Kleintieren ohne Bezug zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion[3] als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

 

Rz. 201

[Autor/Stand] Insb. bei der bewertungsrechtlichen Behandlung von Pferdezucht, Pferdehaltung und Reitbetrieben ergeben sich häufig Streitfragen.[5] Die Aufzucht von Reitpferden und die Pensionstierhaltung von Reitpferden wird im Allgemeinen übereinstimmend als landwirtschaftliche Betätigung angesehen, wenn für den gesamten Tierbestand des Betriebs die Flächendeckung nach § 51 BewG gegeben ist. Voraussetzung ist allerdings, dass keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen angeboten werden, die nicht der Landwirtschaft zuzuordnen sind.[6] Die Haltung von Deckhengsten ist daher auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen, wenn deren Samen über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Deckstation vermarktet werden[7]. Zweifel an dieser Einstufung bestehen dann, wenn sich an die Aufzucht des Pferdes, die nach dem ersten Anreiten des Tieres abgeschlossen ist, eine weitere Ausbildung der Tiere zum Renn- und Turnierpferd anschließt und diese zusätzlichen Tätigkeiten den Gesamtbetrieb prägen. In allen Fällen dieser Art wird im Allgemeinen ein Gew...

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