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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 10

[Autor/Stand] § 160 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden.[2] Durch Art. 36 des Jahressteuergesetzes 2024[3] wurde der Vorschrift des § 160 BewG ein Absatz 10 angehängt, mit dem die gemeinschaftliche Tierhaltung ebenfalls als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingestuft wurde. Die entsprechende Regelung ist mit Wirkung vom 28.12.2024 in Kraft getreten.[4]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Obwohl die Vorschrift ursprünglich nur auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwenden war, ist sie inzwischen auch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung. Nachdem das BVerfG die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG für verfassungswidrig erklärt hatte[6], hat der Gesetzgeber über das Steueränderungsgesetz 2015[7] mit Wirkung vom 1.1.2009[8] den Verweis in dieser Vorschrift korrigiert. Nunmehr ist auch für die Grunderwerbsteuer der Grundbesitzwert maßgebend, wenn eine Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG nicht feststellbar ist.

 

Rz. 12– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[2] 1 Vgl. § 205 Abs. 1 BewG i.d.F. des ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[3] 2 JStG 2024 v. 2.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 = BStBl. I 2024, 1484.
[4] 3 Art. 56 Abs. 2 JStG 2024.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[6] 4 BVerfG v. 23.6.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, BStBl. II 2015, 871.
[7] 5 StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[8] 6 § 23 Abs. 14 GrEStG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke

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