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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Lohnsummenerfordernis (Abs. 3 Sätze 1 bis 4)

Dr. Manzur Esskandari
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Rz. 66

[Autor/Stand] Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind die beschäftigten Arbeitnehmer für jede wirtschaftliche Einheit getrennt zu ermitteln.[2]

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung der maßgebenden Lohnsumme soll jedoch auf die Summe aller wirtschaftlichen Einheiten abzustellen sein; bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wäre dabei anteilig auf die Lohnsumme der Gesellschaft selbst abzustellen.[4] Dies leuchtet nicht recht ein.[5] Denn begünstigt wird der Erwerb einer Einheit, die die Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG erfüllt, nicht eine Summe solcher Einheiten.[6] Insb. bei Schenkungen wäre es ja auch problemlos möglich, eben nicht mehrere Einheiten zeitgleich, sondern nacheinander zu übertragen. Mit Blick auf die einzuhaltende Lohnsumme kann dies aber keinen Unterschied machen. Die Finanzverwaltung hingegen müsste im ersten Fall die Gesamtlohnsumme im Auge behalten, im zweiten Fall demgegenüber jede einzelne der gesondert übertragenen Einheiten. Auf der anderen Seite kann die Auffassung der Finanzverwaltung für den Betroffenen natürlich auch günstig sein. Denn diese ermöglicht ihm die Kompensation von Lohnsummen verschiedener Einheiten, die insgesamt betrachtet werden, denn durch einen Arbeitsplatzaufbau in einer ererbten oder geschenkten Einheit kann ein Arbeitsplatzabbau in einer anderen Einheit kompensiert werden.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Ausgangslohnsumme ist durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entst...

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