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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Inhalt und Bedeutung

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 6

[Autor/Stand] § 158 BewG entspricht im Wesentlichen den Regelungen des § 33 BewG. Trotz der umfassenden Neuregelung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] wurde gleichwohl auf die bewährten Definitionen aus der Einheitsbewertung und der späteren aber inzwischen nicht mehr aktuellen Bedarfsbewertung zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 BewG stellt jedoch einen näheren Bezug zu den ertragsteuerlichen Regelungen[3] her, indem er den tätigkeitsbezogenen Aspekt in den Vordergrund stellt.[4] Entsprechend wurde die Definition aus dem Ertragsteuerrecht[5] auch in das Bewertungsrecht übernommen. Inzwischen hat der BFH die tätigkeitsbezogene Auslegung des Begriffs der Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich bestätigt.[6]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Demnach ist unter Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen. Unter objektiven Gesichtspunkten gehören folglich alle Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Zweckbestimmung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung dienen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Hierbei wird weder eine Mindestgröße des Betriebes noch ein bestimmter oder voller land- und forstwirtschaftlicher Besatz mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Betriebsmitteln vorausgesetzt.[9] Ebenso wenig ist eine Gewinnerzielungsabsicht des Betriebsinhabers erforderlich, so dass auch reine Liebhabereibetriebe den Bewertungsregeln für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen unterliegen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Nach § 158 Abs. 2 BewG bildet der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaft...

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