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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Ermittlung der Bodenrichtwerte

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Rz. 42

[Autor/Stand] Die Bodenrichtwerte werden nach den §§ 195 bis 197 BauGB von den Gutachterausschüssen flächendeckend ermittelt, veröffentlicht und dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Als Grundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte dient die Kaufpreissammlung i.S.d. § 195 BauGB. Sofern die Bodenrichtwerte in bebauten Gebieten zu ermitteln sind, sind sie mit dem Wert festzustellen, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Die Gutachterausschüsse sind nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB verpflichtet, Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die klar abgegrenzten Richtwertzonen haben die früheren punktbezogenen Bodenrichtwerte gänzlich abgelöst und erleichtern in der Praxis die Anwendung bzw. Bestimmung des für das zu bewertende Grundstück maßgebenden Bodenrichtwerts.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde im Interesse einer praktikablen Anwendung der Bodenrichtwerte § 10 ImmoWertV 2010[4] um einen neuen Absatz 3 ergänzt. Dies dient der Präzisierung dahingehend, dass die von den Gutachterausschüssen zu bildenden Bodenrichtwertzonen i.S.d. § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB so abzugrenzen sind, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen der Mehrheit der Grundstücke und dem Bodenrichtwertgrundstück nicht mehr als 30 % betragen. Mit der Regelung wurde der Änderungsvorschlag in dem Beschluss des Bundesrates vom 15.5.2009 zur ImmoWertV 2010 aufgegriffen[5]. Die vorbezeichnete Festlegung des Genauigkeitsgrades der durch die Gutachterausschüsse abzuleitenden Bodenrichtwerte hat der Gesetzgeber vorgenommen, um die praktikable Anwendung der Bodenrichtwerte in dem notwendigerweise weitgehend automatisiert ablaufenden Massenbewertungsverfahren zur Feststellung de...

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