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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Erklärungsfrist (Abs. 1 Satz 2)

Friedemann Kirschstein
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Rz. 10

[Autor/Stand] Nach § 228 Abs. 1 Satz 2 BewG muss die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen zur Abgabe der Feststellungserklärung mindestens eine Frist von einem Monat einräumen. Damit regelt die Vorschrift nur eine Mindestfrist, nicht aber eine generelle Abgabefrist.[2] Es gilt vielmehr die allgemeine verfahrensrechtliche Vorschrift des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach eine Steuererklärung, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben sind. Da die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 i.V.m. § 266 Abs. 1 BewG auf den 1.1.2022 für die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 durchgeführt wird, ist die Feststellungserklärung spätestens zum 31.7.2022 einzureichen.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die Siebenmonatsfrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO verlängert sich weder für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) noch für Steuerpflichtige, die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind (§ 149 Abs. 3 AO)[4], denn weder ist eine solche Verlängerung ausdrücklich in dieser Vorschrift noch durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften in der Abgabenordnung vorgesehen.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Danach gilt: Sollte die Finanzverwaltung gar nicht zur Abgabe von Feststellungserklärungen auffordern – wovon nicht auszugehen ist –, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe, und es beginnt die Ablaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO. Für den wahrscheinlichsten Fall, dass die Finanzbehörde vor dem 1.7.2022 zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordert, ist die Erklärung spätestens zum 1.8.2022 einzureichen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe der Erklärung nach dem 30.6.2022 auf, braucht die Feststellungserklärung frühestens einen Monat nach der Aufforderung eingereicht zu werden, es sei denn, dass die Finanzbehörde eine längere Frist gewährt.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Fristsetzung nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BewG ist eine behördliche Frist. Demgemäß kann die Frist nach § 109 Abs. 1 AO – ggf. auch rückwirkend – verlängert werden. Da Fristverlängerungen nur auf Antrag gewährt werden, stellt die bloße verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung ohne entsprechenden Antrag noch keinen rückwirkenden Fristverlängerungsantrag dar. Unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 4 AO erfolgt die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag automatisationsgestützt.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Steuerpflichtige sind auch ohne vorherige Aufforderung durch die Finanzverwaltung zur Abgabe einer Feststellungserklärung berechtigt, auch wenn eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung noch nicht besteht, denn aus der fehlenden Verpflichtung kann nicht auf eine fehlende Berechtigung zur Abgabe der Erklärung geschlossen werden.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[2] Wredenhagen in Grootens, § 228 BewG Rz. 81 ff.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[4] Wredenhagen in Grootens, § 228 BewG Rz. 83 f unter Hinweis auf Sinn und Zweck des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO bzw. den klaren Wortlaut des § 149 Abs. 3 AO.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022

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