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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Vor- und Nacherbschaft

Dr. Manzur Esskandari
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Rz. 4

[Autor/Stand] Vor- und Nacherbe sind bürgerlich-rechtlich Rechtsnachfolger des Erblassers (§ 2100 BGB). Der eine löst den andern ab.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Allein das zeitliche Nacheinander ergibt keine Vor- und Nacherbfolge. Auch bei einem Berliner Testament, in dem sich Eheleute zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben (§ 2269 BGB), ist der letztversterbende Elternteil im landläufigen Sinne ein Vorerbe, weshalb er in Testamenten, die Laien verfassen, manchmal irrtümlich auch so genannt wird. Aber er ist kein Vorerbe im technischen Sinne. Deshalb tut man gut daran, zwischen einem vorhergehenden Erben und einem Vorerben zu unterscheiden.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Bei der Vor- und Nacherbfolge gibt es im Normalfall zwei Erben.[4] Aber zwingend ist das nicht, denn die Vorerbfolge kann mehrfach eintreten, indem der Erblasser mehrere Vorerben oder mehrere Nacherben einsetzt (gestufte Vor- und Nacherbfolge).[5]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Bei einfacher Vor- und Nacherbfolge ist der erste Erbe, der Vorerbe, ein Erbe, dessen Erbenstellung auflösend bedingt oder auflösend befristet (Endtermin) ist. Er ist Erbe auf Zeit. An seine Stelle tritt bei Eintritt der Bedingung oder des Endtermins ein anderer, nämlich der Nacherbe. Er ist zunächst Erbe im Wartestand, denn er ist unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung (Anfangstermin) eingesetzt. Aber wenn der Nacherbfall eintritt, ist er der endgültige Erbe, also der Vollerbe – wenn er dann noch lebt; sonst kommen seine Erben zum Zug. Denn ab dem Erbfall, den der Nacherbe erleben muss (§§ 2108, 1923 BGB), hat er ein Anwartschaftsrecht, das vererblich ist (§ 2108 Abs. 2 BGB) und über das er unter Lebenden[7] verfügen kann, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Wiederum: Dass ein ...

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