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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Überblick

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 80

[Autor/Stand] Ist die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bestimmt und abgegrenzt, ist zu klären, welche Wirtschaftsgüter in diese Einheit im Einzelnen einzubeziehen oder aus dieser auszuscheiden sind. Vielfach fällt die Prüfung über die Bestimmung des Gegenstandes, der als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu bewerten ist, mit der Klärung der in diese Einheit einzubeziehenden Wirtschaftsgüter zusammen. § 158 Abs. 1 BewG stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter gehören, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts am Bewertungsstichtag.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Ein Wirtschaftsgut ist auch dann einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt, wenn es vorübergehend in einem dem Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Gewerbebetrieb oder einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder in einem anderen Gewerbebetrieb verwendet wird, aber die Verwendung im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft überwiegt. Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, sowohl einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als auch einem gewerblichen Betrieb desselben Inhabers dauernd zu dienen, sind hingegen beiden Betrieben anteilmäßig zuzurechnen.[3] Wegen der Frage der Zurechnung ein und desselben Wirtschaftsguts zu verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten wird auch auf R B 158.2 ErbStR 2019 und die Kommentierung zu § 160 BewG hingewiesen.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] § 158 Abs. 3 BewG enthält eine Aufzählung der wichtigsten zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden ...

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