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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Entstehung des Wohnungs- bzw. Teileigentums

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 426

[Autor/Stand] Wohnungs- und Teileigentum wird nach § 2 WEG entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet. Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Die Teilung durch den Eigentümer ist nicht nur an bestehenden Gebäuden möglich, sondern auch an einem erstnoch zu errichtenden Gebäude (§ 8 Abs. 1 WEG). Die rechtliche Zusammenführung von Sondereigentum und Miteigentumsanteil bildet von Beginn an Wohnungseigentum oder Teileigentum i.S. des § 1 Abs. 2 und 3 WEG.[2]

 

Rz. 427

[Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[4] reicht es für die Entstehung eines Wohnungs- bzw. Teileigentums aus, dass die Teilungserklärung beurkundet und die Anlegung des Grundbuchs beantragt werden kann; der Eintragungsantrag ist danach nicht erforderlich. Dies soll sowohl für im Besteuerungszeitpunkt noch nicht bezugsfertige Gebäude als auch für bereits bestehende Gebäude gelten. Dem steht das BFH-Urteil v. 24.7.1991[5] entgegen. Nach diesem Urteil entsteht die wirtschaftliche Einheit "Wohnungseigentum" erst mit der Eintragung in das Wohnungsgrundbuch.

Dem Urteil lag folgender Streitfall zugrunde: Der Eigentümer eines zum 1.1.1981 als Zweifamilienhaus bewerteten Grundstücks legt am 7.11.1984 dem Grundbuchamt die öffentlich beglaubigte Teilungserklärung v. 8.6.1984 vor, wonach das Zweifamilienhaus in zwei Miteigentumsanteile mit jeweiligem Sondereigentum im Wege der sog. Vorratsteilung nach § 8 WEG geteilt werden sollte. Am 8.2.1985 vollzog das Grundbuchamt die Teilung durch Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Nach Auffassung des BFH führt die dem Grundbuchamt vorliegende formgerechte Teilungserklärung verbunden mit dem Eintragungsantrag für sich allein noch nicht dazu, da...

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