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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / H. Stückländereien (Abs. 7)

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 235

[Autor/Stand] Stückländereien bilden eine selbständige wirtschaftliche Einheit und damit einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wobei mehrere Stückländereien in der Hand eines Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden können. Eine Stückländerei liegt vor, wenn es sich um eine einzelne Fläche handelt, die land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und einem anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Grund einer Nutzungsüberlassung dauernd zu dienen bestimmt ist. Die Besonderheit besteht darin, dass die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung der Flächen dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens, sondern dem Betriebsinhaber gehören. Voraussetzung für die Bewertung einer Fläche als Stückländerei ist allerdings, dass diese am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt ist. Diese zeitliche Regelung hat insb. Bedeutung für die Frage, ob begünstigtes Vermögen i.S. der §§ 13a und 13b ErbStG vorliegt. Stückländereien gehören ausdrücklich nicht zum begünstigten Vermögen.[2]

 

Rz. 236

[Autor/Stand] Bei Stückländereien geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen selbst bewirtschafteten Flächen und verpachteten Flächen besteht, sofern es sich dabei um einen Dauerzustand handelt. Ein derartiger Dauerzustand wird unterstellt, wenn die Pachtdauer am Bewertungsstichtag noch mindestens 15 Jahre besteht. Hierbei ist auf die vertraglichen Gestaltungen und auch auf die Möglichkeiten der Verlängerung des eingegangenen Pachtvertrages abzustellen. Bei der Überprüfung von Pachtverhältnissen ist allerdings zu beachten, dass jährliche Pachtverlängerungen, au...

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