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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / E. Zuschläge bei Windenergieanlagen (Abs. 2)

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 60

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung war die Erfassung der Flächen für Windkraftanlagen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen immer problematisch. In der Regel wurde die entsprechende Fläche als Grundvermögen bewertet und häufig mehrere wirtschaftliche Einheiten gebildet. Besonders schwierig war dabei auch die Bewertung der Zuwegungen, die ja einerseits der Erschließung der Anlage, anderseits aber weiterhin für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich waren. Siehe zu diesem Konflikt die Ausführungen in § 233 BewG Rz. 13 und 14.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Diese Fragen sind über § 233 Abs. 1 BewG für die Festsetzung des Grundsteuerwertes jetzt abschließend geregelt. Durch diese Vorschrift wurde die abgegrenzte Standortfläche einer Windkraftanlage einschließlich der dazugehörigen Betriebsvorrichtungen[3] dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet, wenn die im Umgriff der Windenergieanlage liegenden Flächen weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Der Zuschlag nach § 238 Abs. 2 BewG beträgt pro Ar der abgegrenzten Fläche der Windenergieanlage 59,58 EUR.[5] Für Zuwegungen, die auch der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, ist kein Zuschlag zu erheben. Das gilt auch für solche Flächen, die vorübergehend während der Bauzeit als Aufstellfläche für die Krananlagen oder die Lagerung von Material benötigt werden und nach der Fertigstellung wieder in die normale land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung übernommen werden.

 

Rz. 63

 

Beispiel:

Der Landwirt A hat einen abgegrenzten Teil seiner Ackerflächen der Windkraft GbR für 20 Jahre zum Bau und Betrieb einer Windenergieanlage verpachtet. Die für die Flachgründung der Anlage benötigten 2.000 qm liegen innerh...

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