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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / E. Abbauland (Abs. 4)

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 221

[Autor/Stand] Abbauland gehört zum Wirtschaftsteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BewG). Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. Die abgebaute Bodensubstanz muss danach überwiegend, d.h. zu mehr als der Hälfte, im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung gehört Abbauland zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

 

Rz. 222

[Autor/Stand] § 160 Abs. 4 BewG bezeichnet die abbaubare Bodensubstanz explizit als Sand-, Kies- und Lehmgruben. Aufgeführt sind auch Steinbrüche und Torfstiche. Diese Aufzählung ist allerdings nicht umfassend; vielmehr sind auch vergleichbare Bodensubstanzen dem Abbauland zugehörig. Nicht kulturfähige ehemalige Abbauflächen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder Flächen, die bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können, gehören allerdings nicht zum Abbauland, sondern zum Unland.[3]

 

Rz. 223

[Autor/Stand] Nach einer Entscheidung des BFH[5], hängt die Frage, ob Grundstücksflächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu rechnen sind, in erster Linie von deren Zweckbestimmung ab. Diese ändere sich nicht durch eine vorübergehende Nutzungsüberlassung. Werden somit Ackerflächen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit an Dritte zum Abbau von grundeigenen Bodenschätzen überlassen und sollen die Grundstücke nach Beendigung des Abbaus in einem rekultiviertem Zustand zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückgegeben werden, sind die Grundstücksflächen in der Zeit des Abbaus von bergfreien Bodenschätzen als landwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.[6] Gleiches soll nach der vorstehenden Entscheidung des F...

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