Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / C. Kapitalentwertungskonto (Nr. 2)

Prof. Dr. Franz Dötsch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 67

[Autor/Stand] Nach § 26 Abs. 1 DMBilG haben Unternehmen i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 DMBilG (vgl. dazu Rz. 49) als Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände einschließlich der nach dem DMBilG einzustellenden Sonderposten und der Rechnungsabgrenzungsposten höher ist als der Gesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten. Ist dem Unternehmen nach dem für seine Rechtsform maßgebenden Recht die Bildung eines gezeichneten Kapitals vorgeschrieben (so etwa beim Stammkapital der GmbH und beim Grundkapital der AG), so ist dieses in der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe, mindestens aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, neu festzusetzen (§ 26 Abs. 2 DMBilG).

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Reichte das nach § 26 Abs. 1 DMBilG ermittelte Eigenkapital abzüglich der Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, § 24 Abs. 5 Satz 3 DMBilG und der vorläufigen Gewinnrücklage nach § 31 Abs. 1 Satz 2 DMBilG (vgl. Rz. 107) zur Bildung des gezeichneten Kapitals nicht aus, so war der Fehlbetrag als "Ausstehende Einlage" auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 DMBilG). Hatte der Anteilseigner indes nach Überführung des betreffenden Unternehmens in eine private Rechtsform seine Einlage bis zum 30. Juni 1990 geleistet, so konnte ein Fehlbetrag in den Fällen des § 26 Abs. 3 DMBilG dadurch ausgeglichen werden, dass auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz anstelle der "Ausstehenden Einlage" in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 DMBilG (vgl. dazu Rz. 70) unter den dortigen Voraussetzungen ein Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wurde (§ 26 Abs. 4 Satz 1 DMBilG).

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Bei einer vorläufigen Neufestsetzung des Zeichnungskapitals in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 wurde zum Ausgleich des sich durch die Währungsumrechnung ergebenden Fehlbetrags auf der Aktivseite ein Kapitalentwertungskonto eingestellt. Dieser Bilanzposten war auf 9/10 des gezeichneten Kapitals begrenzt. Ein eventuell danach noch bestehender Fehlbetrag i.H.v. 1/10 konnte als ausstehende Einlage bilanziert werden.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Die Einzelheiten regelt § 28 DMBilG. Dieser hat folgenden Wortlaut:

„ § 28 Vorläufige Neufestsetzung

  • (1) Anstelle einer endgültigen Neufestsetzung nach § 27 kann von Unternehmen, die nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorläufig in der Weise durchgeführt werden, dass das in der Schlussbilanz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stammkapital, Einlagen, Genussrechtskapital, Geschäftsguthaben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um den der Betrag des gezeichneten Kapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Eigenkapital übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz eingestellt wird.
  • (2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird, darf nicht höher sein als neun Zehntel des gezeichneten Kapitals. Eine Kapitalrücklage darf nicht beibehalten werden. Eine Gewinnrücklage darf beibehalten werden, soweit diese nach § 31 gebildet worden ist und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erwartet werden kann, dass das Unternehmen das Kapitalentwertungskonto aus künftigen Jahresüberschüssen tilgen kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz auszugleichen. Zur Tilgung sind Werterhöhungen aufgrund der Berichtigung von Wertansätzen nach § 36 sowie die Jahresüberschüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig, solange das Kapitalentwertungskonto besteht.”
 

Rz. 71

[Autor/Stand] Das Unternehmen war demnach verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach dem 1.7.1990 (Stichtag der Eröffnungsbilanz) auszugleichen. Zur Tilgung waren Werterhöhungen aufgrund der Berichtigung von Wertansätzen nach § 36 DMBilG sowie die Jahresüberschüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung war unzulässig, solange das Kapitalentwertungskonto bestand.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Wurde ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der Fünfjahresfrist ausgeglichen, so hatte das für Kapitalmaßnahmen zuständige Organ des Unternehmens spätestens bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses aus dem Jahresabschluss des 5. Geschäftsjahres nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz die Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich waren, um das Kapitalentwertungskonto auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, auszugleichen (§ 30 Abs. 1 DMBilG). Diese Maßnahmen mussten von dem Unternehmen unverzüglich durchgeführt werden (§ 30 Abs. 2 Satz 1 DMBilG).

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Bei dem Kapitalentwertungskonto handelte es ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Jahresabschluss nach HGB: Besonderheiten der handelsrechtlichen Rechnungslegung von Personengesellschaften
Bilanzierung, Report, Finanzen, Jahresabschluss
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei Personengesellschaften – also v. a. OHG, KG sowie als Grundform die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) – sind einige Besonderheiten bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung zu beachten.


Kleinstkapitalgesellschaften: Vorteil 2 für die Kleinstkapitalgesellschaft: verkürzte Gliederung
Bilanz Steigung mit roter Linie und Buntstiften
Bild: Haufe Online Redaktion

Hinsichtlich des Umfangs der Bilanz sieht § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine gegenüber der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verkürzte Gliederung vor.  


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Sonderverlustkonto (Nr. 1)
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Sonderverlustkonto (Nr. 1)

  Rz. 47 [Autor/Stand] In der DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 ergab sich ein erheblicher Rückstellungsbedarf dadurch, dass zu diesem Bilanzstichtag nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 5 EStG, § 249 Abs. 1 HGB) erstmals Rückstellungen vor ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren