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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / C. Begrenzung des Kapitalwerts durch den gemeinen Wert der Nutzungen oder Leistungen

Dr. Manzur Esskandari
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Rz. 78

[Autor/Stand] Auch bei Nutzungen oder Leistungen, die auf die Lebenszeit einer Person beschränkt sind, ist an Stelle des Kapitalwerts der gemeine Wert anzusetzen, wenn der gemeine Wert nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert ist (§ 14 Abs. 4 BewG). Diese Vorschrift, die erstmals im BewG 1934 in § 16 Abs. 5 enthalten war, beruht auf einer Rspr. des RFH.[2]

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer Rentenlast ist lediglich von der Höhe des üblichen Zinssatzes, nicht von einem für den Einzelfall geltenden Zinssatz auszugehen. Gewisse Schwankungen im Zinssatz sind zudem durch die Vervielfältigungszahlen miterfasst, so dass insoweit die Behauptung eines abweichenden gemeinen Werts nicht aufgestellt werden kann.[4]

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Die Rspr. hat eine Abweichung vom Kapitalwert abgelehnt, wenn der gesetzliche Zinssatz in Zweifel gezogen wird.[6] Seit dem 1.1.1993 gilt nach § 14 Abs. 4 BewG: Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann nicht darauf gestützt werden, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5 % oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Der Ansatz eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Werts einer Rente kann nicht damit begründet werden, dass der Ablösungsbetrag höher oder niedriger als der Kapitalwert ist.[8]

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Gründe, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen können, können nur selten angenommen werden. Denkbar sind z.B. die zweifelhafte Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten oder die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Nichtausübung eines Rechts. So kann beispielsweise die Belastung durch Wohnrechte, die am Stichtag noch nicht ausgeübt werden, je nach der größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit der voraussichtlichen tatsäch...

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