Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Wertermittlung (Satz 1)

Dr. Manzur Esskandari
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 7

[Autor/Stand] Zur Wertermittlung eines Wirtschaftsguts, an dem mehrere Personen beteiligt sind, ordnet § 3 Satz 1 BewG an, dass der Wert im Ganzen zu ermitteln ist. Diese Regelung bezieht sich naturgemäß nicht nur auf die Bewertung von Wirtschaftsgütern, von denen jedes für sich eine wirtschaftliche Einheit bildet, sondern auch auf Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsgüter eine wirtschaftliche Einheit bilden.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die allgemeine Vorschrift des § 2 Abs. 2 BewG, wonach mehrere Wirtschaftsgüter nur insoweit zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind, als sie demselben Eigentümer gehören, bedeutet nicht, dass diese Wirtschaftsgüter (um sie zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfassen zu können) im Alleineigentum einer Person stehen müssen. Dem Erfordernis des § 2 Abs. 2 BewG ist auch dann genügt, wenn das Eigentum an dem Wirtschaftsgut oder den mehreren Wirtschaftsgütern mehreren Personen als Miteigentum nach Bruchteilen oder als Eigentum zur gesamten Hand zusteht.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Gemeinsames Eigentum mehrerer Personen an einem Wirtschaftsgut kommt bürgerlich-rechtlich in zwei Formen vor: Miteigentum nach Bruchteilen und Eigentum zur gesamten Hand.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Beim Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) steht jedem der Miteigentümer ein ideeller Anteil an der Sache (z.B. [1]/2, [1]/4) zu. Die Teilrechte, die verschieden groß sein können, bestehen unabhängig voneinander. Der Miteigentümer kann über seinen Anteil verfügen.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Beim Eigentum zur gesamten Hand stehen die Gegenstände, an denen die mehreren Personen zur gesamten Hand beteiligt sind, diesen gemeinschaftlich zu. Im Gegensatz zum Miteigentum nach Bruchteilen steht jedem Teilnehmer an der Gesamthandsgemeinschaft nur ein Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögen, nicht an der einzelnen Sache zu. Das Eigentum an dem Vermögen steht den Gesamthändern gemeinschaftlich zu. Jeder ist Eigentümer der ganzen Sache, allerdings beschränkt durch das Eigentum der übrigen Gesamthänder. Der Anteil des einzelnen Gesamthänders lässt sich i.d.R. rechnungsmäßig nicht in einer bestimmten Quote ausdrücken; Höhe und Wert der Anteile ergeben sich erst bei der Aufteilung der Gemeinschaft. Gesamthandsgemeinschaften gibt es nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Kreis dieser Gemeinschaften ist also sehr beschränkt. Gesamthandsgemeinschaften sind die GbR (§ 705 BGB), die OHG (§ 105 BGB), die KG (§ 161 HGB), die Partnerschaftsgesellschaft gem. PartGG, einschließlich der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die allgemeine Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB), die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 1483 BGB) und die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Hierher zählt auch die Partenreederei, obwohl sie eine Gesellschaft eigener Art ist.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Diese zivilrechtliche Unterscheidung zwischen Bruchteilseigentum einerseits und Gesamthandseigentum andererseits ist für § 3 BewG unbeachtlich. Denn nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird Gesamthandsvermögen – soweit für steuerliche Zwecke eine getrennte Zurechnung erforderlich ist – den Beteiligten so zugerechnet, als wären sie nach Bruchteilen beteiligt. Durch diese Regelung wird das privatrechtliche Institut der Gesamthand, das keine rechnerischen Quoten der einzelnen Beteiligten am Gesamthandsvermögen kennt, in einer Weise "wirtschaftlich ausgedeutet", die eine Zuordnung von rechnerischen Anteilen am Gesamthandsvermögen auf die einzelnen Gesamthandsberechtigten ermöglicht.[7]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Im Ergebnis ist somit der Wert eines Wirtschaftsguts unabhängig vom Miteigentum nach Bruchteilen oder dem Miteigentum zur gesamten Hand so zu ermitteln, als wenn das Wirtschaftsgut nur einer Person zugerechnet werden müsste. Dementsprechend wird es bei der Bewertung eines im gemeinsamen Eigentum mehrerer Personen stehenden Grundstücks nicht berücksichtigt, dass Bruchteile an einem Grundstück im Allgemeinen schwerer verkäuflich sind als ein Grundstück im Ganzen.[9] Denn die Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut im Miteigentum mehrerer Personen steht, ist für sich allein kein Umstand, der als solcher dem Wirtschaftsgut innewohnt, ihm also immanent ist und den Wert des Wirtschaftsguts beeinflusst. Vielmehr handelt es sich dabei nur um ein – persönliches – Kriterium für die Zurechnung des Wirtschaftsguts an die Beteiligten, das bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben muss.[10]

 

Rz. 14– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[7] BFH v. 11.3.1992 – II R 157/87, BStBl. II 1992, 543.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[9] RFH v. 23.1.1926 – II A 532/26; v. 17.6.1927 – II A 221/27, RFHE 21, 208.
[10] Anders Skibbe, FR 1974, 461 (465).
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Jahreswechsel 2023/2024: Steuerliche Umsetzung des MoPeG und Auswirkungen für die Beratungspraxis
Female Manager Leading a Meeting About Sustainability and Ethnicity with her Multiethnic Teammates.
Bild: iStockphoto

Zum 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber das Personengesellschaftsrecht umfassend überarbeitet. Diese Änderungen führen auch zu Anpassungen in den Steuergesetzen, die insbesondere im Wachstumschancengesetz umgesetzt werden sollen.


BFH: Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.


BFH: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer WEG
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG ist bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum nicht entsprechend anwendbar.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

A. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift  Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 3 BewG befand sich früher in einer etwas anderen Fassung in § 140 RAO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930[2] unverändert als § 8 BewG 1931 übernommen. Bei der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren