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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / b) Rückstellungen

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 109

[Autor/Stand] Ebenso wie die Begriffe der Schulden und Verbindlichkeiten ist auch der Begriff der "Rückstellungen" weder im Handels(bilanz-)recht noch im Ertragsteuerrecht (Bilanzsteuerrecht) und im Bewertungsrecht gesetzlich definiert. § 249 HGB ordnet zwar an, welche Rückstellungen in der Handelsbilanz zu bilden sind, definiert diesen Begriff aber nicht unmittelbar.

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Unter Rückstellungen sind handelsrechtlich Betriebsvermögensminderungen zu verstehen, die bereits am Bilanzstichtag für das betreffende Unternehmen eine wirtschaftliche Belastung darstellen, aber (noch) keine Verbindlichkeiten sind.[3] Nach dem auch hier befürworteten Schuldenbegriff i.S.d. §§ 246 Abs. 1, 247 Abs. 1 HGB und § 103 Abs. 1 BewG (vgl. oben Rz. 85 ff.) gehören die Rückstellungen zu den "Schulden".

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Im Unterschied zu den (gewissen) Verbindlichkeiten sind die als Rückstellungen zu qualifizierenden Verpflichtungen (noch) ungewiss. Diese Ungewissheit kann sich sowohl auf das Bestehen der Verpflichtung dem Grunde nach als auch auf deren Höhe (Bewertung) oder auf beides beziehen.

 

Rz. 112

[Autor/Stand] § 249 HGB statuiert für die Handelsbilanz den Ansatz von drei Arten gebotener oder jedenfalls zulässiger Rückstellungen, nämlich der Rückstellungen

  • für ungewisse Verbindlichkeiten
  • für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und
  • für bestimmte unterlassene Aufwendungen (Aufwandsrückstellungen).
 

Rz. 113

[Autor/Stand] Dabei stellen die praktisch bedeutsamste Gruppe die in § 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB genannten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dar. In diese wichtigste Gruppe sind auch die in § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB erwähnten Kulanzrückstellungen einzuordnen. Unter letztere fallen die Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtli...

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