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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 4. Abzug von Kosten aufgrund des Erbfalls (Abs. 5 Nr. 3)

Hans-Werner Högl, Friedemann Kirschstein
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a) Sonstige Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Der Erwerber kann gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG weitere Kosten erwerbsmindernd abziehen: die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenen Grabdenkmal und die übliche Grabpflege[2] sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs (z.B. Kosten für die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage)[3] entstehen. So kann z.B. der Erwerber eines Nacherbenanwartschaftsrechts das Entgelt für den Erwerb des Anwartschaftsrechts als Erwerbskosten abziehen (s. § 3 ErbStG Rz. 343).

 

Rz. 117.1

[Autor/Stand] Strittig war bisher inwieweit ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegen muss für Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers eingeklagt hatte. Für eine weite Auslegung war das Finanzgericht Düsseldorf[5] im Gegensatz zur Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg[6] (Rechtsverfolgungskosten). Mit im wesentlich gleichlautenden Urteilen vom 6.11.2019[7] hat der BFH entschieden, dass diese Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sind. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG stehe dem Abzug nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte nur vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und nicht für Nachlassregelungskosten.

 

Rz. 117.2

[Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG n.F. sind auch Kosten i.S.d. Absatzes 5 Nr. 3, nämlich die Kosten der Bestattung des Erblassers etc. in vollem Umfang abzugsfähig[9] (s. Rz. 127). Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig (s. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG s. Rz. 143).

Vorfälligkeitsentschädigungen, die ein Miterbe für die vorzeitige Ablösung von ...

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