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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 2. Rechtslage ab 1.1.2009

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 11

[Autor/Stand] Mit dem Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008[2] hat § 103 BewG seine ursprüngliche Bedeutung in erheblichem Umfang eingebüßt; sein sachlicher Anwendungsbereich ist seit 1.1.2009 wesentlich eingeschränkt worden. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 war der Wert des Betriebsvermögens durch Anwendung der in § 98a BewG a.F. statuierten Einzelbewertungsmethode zu ermitteln. Dort hieß es, der Wert des Betriebsvermögens werde "in der Weise ermittelt, dass die Summe der Werte, die für die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermögen) ermittelt worden sind, um die Summe der Schulden und sonstigen Abzüge gekürzt wird."

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Nach Streichung des § 98a BewG a.F. durch Art. 2 Nr. 7 ErbStRG v. 24.12.2008[4] mit Wirkung ab 1.1.2009 richtet sich die Bewertung des Betriebsvermögens im Grundsatz nach dem im Wege der schon aus den allgemeinen Bewertungsvorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BewG) bekannten Gesamtbewertungsmethode zu ermittelnden Unternehmenswert (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG; meist: Ertragswert). Neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. den §§ 199 ff. BewG kommen auch andere marktübliche Gesamtbewertungsverfahren (etwa DCF-Verfahren, Verfahren nach IDW S 1) in Betracht. Näher zu diesen Gesamtbewertungsverfahren vgl. § 109 BewG Rz. 293 ff.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Allerdings darf der so ermittelte Unternehmensgesamtwert (meist: Ertragswert) die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge, d.h. den Substanzwert, nich...

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