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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 2. Persönliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 290

[Autor/Stand] Alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft müssen Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sein. Es muss sich somit um aktive Land- und Forstwirte handeln. An der Gemeinschaft darf keine Person beteiligt sein, die selbst keine aktive land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausübt. Andererseits kann sich auch eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligen. In diesen Fällen sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen.[2]

 

Rz. 291

[Autor/Stand] Wer Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S.v. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ist, bestimmt sich nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Daher betreiben Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Mitunternehmerschaft. Die Beteiligung dieser Mitunternehmerschaft an einer Gesellschaft zur gemeinschaftlichen Tierhaltung i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ist zulässig. Weiter müssen die aktiven Landwirte regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen selbst bewirtschaften. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt werden, dass z.B. Personen, die ihren Betrieb verpachtet, aber nicht aufgegeben haben, nicht Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft werden können, da sie nicht als aktive Land- und Forstwirte anzusehen sind. Pächter von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft können dagegen Mitglied einer Tierhaltungsgemeinschaft sein.

 

Rz. 292

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 293

[Autor/Stand] Darüber hinaus verlangt § 13b Abs....

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