Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 135
Alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft müssen Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sein. Es muss sich somit um aktive Land- und Forstwirte handeln. An der Gemeinschaft darf keine Person beteiligt sein, die selbst keine aktive land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausübt.
Rz. 136
Weiter müssen die aktiven Land- und Forstwirte nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen selbst bewirtschaften. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass z.B. Personen, die ihren Betrieb verpachtet, aber nicht aufgegeben haben, nicht Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft werden können, da sie nicht als aktive Land- und Forstwirte anzusehen sind. Pächter von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft können dagegen Mitglied einer Tierhaltungsgemeinschaft sein.
Rz. 137
Darüber hinaus verlangt § 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, dass die Mitglieder der Tierhaltungsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschafter der Gemeinschaft muss also im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen. Das führt grundsätzlich zum Ausschluss von Gewerbetreibenden oder freiberuflich Tätigen.
Rz. 138
Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die übrigen Einkünfte übersteigen. Allerdings muss bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft im Vordergrund stehen. Diese Voraussetzung wird nur dann erfüllt, wenn die betreffenden Personen ihre Arbeitskraft zu mehr als 50 v.H. in der Land- und Forstwirtschaft einsetzen. Der Bereich der Land- und Forstwirtschaft umfasst dabei sowohl die Tätigkeit im eigenen Betrieb als auch di...
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