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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 2. Keine Bestandteile der Jahresmiete

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 107

[Autor/Stand] Nicht in die Jahresmiete einzubeziehen sind Zahlungen des Mieters für Leistungen des Vermieters, die nicht die Grundstücksnutzung betreffen, sowie Leistungen, die der Vermieter von dritter Seite erhält. Dazu gehören[2]:

  • Einnahmen für die Überlassung von Maschinen und Betriebsvorrichtungen,
  • Einnahmen für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen,
  • Dienstleistungen, die nicht die Grundstücksnutzung betreffen, wie z.B. Reinigungsdienste,
  • Zuzahlungen Dritter außerhalb des Mietverhältnisses, z.B. bei Bauherrengemeinschaften, Zahlungen des Mietgarantiegebers,
  • Aufwendungszuschüsse im öffentlich geförderten Wohnungsbau[3],
  • die Umsatzsteuer[4].
 

Rz. 108

[Autor/Stand] Bei Bauherrengemeinschaften kann die Vermietung unmittelbar an einen Endmieter erfolgen, wobei die von dem Endmieter zu zahlende Miete über einen Garantiegeber "abgesichert" wird. Ist der Garantiegeber verpflichtet, Zuzahlungen in Höhe der Differenz zwischen der Garantiemiete und der mit dem Endmieter vereinbarten Miete zu leisten, rechnen diese Zuzahlungen nicht zur Jahresmiete. Hat der Bauherr sein Objekt über eine Zwischenvermietungsgesellschaft zu einer Garantiemiete vermietet, ist diese vereinbarte Miete als Jahresmiete anzusetzen, auch wenn die Zwischenvermietungsgesellschaft ihrerseits das Objekt an den Endmieter für eine unter oder über der Garantiemiete liegende Miete weitervermietet.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Auch Aufwendungszuschüsse im öffentlich geförderten Wohnungsbau rechnen nicht zur Jahresmiete.[7] Durch solche Aufwendungszuschüsse werden die Betriebskosten eines Mietobjekts erheblich ermäßigt, so dass der Vermieter trotz Mietpreisbindung langfristig noch einen Überschuss erzielen kann. Die Finanzverwaltung behandelt solche Aufwendungszuschüsse als Zuzahlungen Dritter außerhalb des Mietverhältnisses, obwohl die Zuschüsse dazu führen, dass die Miete wegen der Mietpreisbindung mehr oder weniger von der ortsüblichen Miete abweicht.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[2] Rz. 21 der gleich lautenden Ländererlasse v. 28.5.1997, BStBl. I 1997, 592 = StEK BewG 1965 § 146 Nr. 1; R 167 Satz 4 ErbStR 2003; Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[3] R 167 Satz 4 ErbStR 2003; Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[4] Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[7] R 167 Satz 4 ErbStR 2003.

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