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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 2. Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 99

[Autor/Stand] Der Inhalt eines Feststellungsbescheids über den Einheitswert ergibt sich aus § 19 Abs. 1 und 3 BewG: Er muss Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes enthalten. Bewertungsgegenstand ist die wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 BewG. Vorbedingung jeder Bewertung ist damit die Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit[2].

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Ein Einheitswertbescheid ist daher nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt i.S. des § 119 Abs. 1 AO, wenn er die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit erkennen lässt. Ausreichend ist, wenn sich die Abgrenzung im Wege der Auslegung[4] aus dem Zusammenhang mit einem weiteren Feststellungsbescheid ergibt. Die inhaltliche Bestimmtheit ist schon deshalb erforderlich, weil der Feststellungsbescheid über den Einheitswert nicht nur positive, sondern auch negative Feststellungswirkung hat. Die Feststellung ist z.B. auch darüber verbindlich, was nicht zu der vom Feststellungsbescheid betroffenen wirtschaftlichen Einheit gehört[5]. Soweit die hinreichende Abgrenzung unterblieben ist, kann sie in einem Ergänzungsbescheid[6] nachgeholt werden, wenn die wirtschaftliche Einheit als solche erkennbar, nur ihre Grenzen nicht hinreichend bestimmt sind.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Das Ergänzungsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren; dies gilt unabhängig davon, ob die bei der Feststellung des Grundbesitzwerts zu treffenden Einzelfeststellungen selbständige oder unselbständige Bestandteile jener Feststellung sind. Der Ergänzungsbescheid lässt den ergänzten Feststellungsbescheid unberührt, da durch ihn bereits getroffene Feststellungen weder geändert noch aufgehoben werden können. Hieraus folgt umgekehrt, dass auch ein geänderter ergänzter Feststellungsbescheid den Ergä...

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