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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 1. Zweck und Inhalt der Vorschrift

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 1

[Autor/Stand] § 19 BewG ist als Ergänzung zu § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO konzipiert. Dort wird ausgeführt, dass Einheitswerte gesondert festgestellt werden. Es ist aber nicht ersichtlich, was unter dem Begriff "Einheitswert" zu verstehen ist. § 19 BewG füllt diese Lücke, indem es in Abs. 1 sowohl Erläuterung dazu enthält, für welche Bereiche Einheitswerte zu ermitteln sind als auch in Abs. 3 dazu, was in den entsprechenden Feststellungsbescheiden zu regeln ist.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 19 Abs. 4 BewG enthält eine Art Ausstiegsklausel, indem dort festgeschrieben wird, dass Einheitswerte nur dann festzustellen sind, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Bedeutung der Einheitswerte wurde durch das Jahressteuergesetz 1997[4] stark eingeschränkt. Die Einheitswerte des Grundbesitzes gelten inzwischen nur noch für die Grundsteuer. Allerdings bestehen hier spätestens ab dem Feststellungzeitpunkt 1.1.2008 erhebliche verfassungsrechtlichen Bedenken.[5] Siehe dazu auch Anm. 25. Einheitswerte für das Betriebsvermögen werden seit 1998 nicht mehr festgestellt, da der letzte Anwendungsbereich im Rahmen der Gewerbekapitalsteuer mit dem Veranlagungszeitraum 1997 entfallen ist.

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[4] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523.
[5] BFH v. 22.10.2014 – II R 16/13, BStBl. II 2014, 957; v. 22.10.2014 – II R 37/14, BFH/NV 2015, 309; v. 17.12.2014 – II R 14/13, BFH/NV 2015, 475.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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