Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 1. Zielsetzung der Regelung

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 83

[Autor/Stand] Die Regelung des § 200 Abs. 4 BewG ist auf eine Überlegung zurückzuführen, nach der Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag in das zu bewertende Unternehmen eingelegt worden sind, nur während eines kurzen Zeitraums dazu beitragen konnten, die Erträge der vergangenen Jahre zu erhöhen. Somit könnte wegen der grundsätzlich vergangenheitsorientierten Ermittlung des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags die volle Ertragskraft dieser eingelegten Wirtschaftsgüter nicht vollständig in die Prognose einbezogen werden. Dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb des Betriebsvermögens regelmäßig dazu beiträgt, die Ertragskraft des gesamten Unternehmens zu steigern.

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Um die volle Ertragskraft der im Bewertungszeitpunkt vorhandenen Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Zugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen zu prognostizieren, bestehen zumindest zwei Möglichkeiten. Einerseits könnte der fiktive Ertrag, der auf die eingelegten Wirtschaftsgüter entfällt, dem zur Ermittlung des Jahresertrags maßgebenden Ausgangswert hinzugerechnet werden. Dies dürfte in der Praxis relativ schwierig sein, weil kaum feststellbar sein dürfte, in welcher Höhe fiktive Erträge angemessen in zuzurechnen sind. Andererseits könnte der gemeine Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter angesetzt werden, wobei mit dem Ansatz des gemeinen Werts eine Erfassung von fiktiven Erträgen unterstellt werden könnte.

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat sich bei den zum jungen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und Schulden für den Ansatz des gemeinen Werts entschieden.

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Aus der Sicht des Steuerzahlers hatte dies – für Bewertungsstichtag vor dem 1.7.2016 – den Vorteil, dass die Quote des Verwaltungsvermögens durch Geldeinlagen innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag positiv beeinflusst werden konnte. Denn mit einem steigenden Wert des Betriebsvermögens vermindert sich die Quote des Verwaltungsvermögens. Gleichzeitig hat der Steuerzahler den Vorteil, dass er für die eingelegten Wirtschaftsgüter wegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen die Verschonungsregelungen des § 13a ErbStG erhalten konnte. Allerdings hatte der Gesetzgeber diese leichte Gestaltungsmöglichkeit durch das AmtshilfeRLUmsG[5] durch die Einführung eines sog. Finanzmitteltests[6] für Besteuerungszeitpunkte nach dem 6.6.2013 eingeschränkt. Für Besteuerungszeitpunkte nach dem 30.6.2016 dürfte dies als Gestaltungsempfehlung nicht zuletzt wegen der Komplexität der neuen Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes zum begünstigten Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zu kurz greifen.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Der Nachteil der vom Gesetzgeber gewählten Regelungen besteht aus der Sicht des Steuerzahlers in der Problematik, dass sich in der Praxis zwar die für ein Wirtschaftsgut angefallenen Aufwendungen aus der Gewinn- und Verlustrechnung konkret ablesen lassen. Diese Aufwendungen sind bei der Ermittlung des Jahreswerts als Hinzurechnung zu erfassen und erhöhen somit den gemeinen Wert des Betriebs. Die unmittelbare Ablesbarkeit gilt jedoch nicht für die tatsächlich mit einem Wirtschaftsgut im gesamten Unternehmen erwirtschafteten Erträge, die zur Ermittlung des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags als Abrechnung zu berücksichtigen sind. Insoweit ergibt sich für den Steuerzahler bei den abzuziehenden Beträgen eineDarlegungsschwierigkeit.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[5] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809.
[6] Mannek, Erweiterung des Verwaltungsvermögens auf Finanzmittel, ErbStB 2013, 343
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Ansatz eines Surrogats
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Ansatz eines Surrogats

  Rz. 92 [Autor/Stand] Der gesonderte Ansatz der Wirtschaftsgüter und Schulden des jungen Betriebsvermögens erfolgt nur, wenn die eingelegten Wirtschaftsgüter und Schulden am Bewertungsstichtag ihrem Wert nach noch im Betriebsvermögen vorhanden und nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren