Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 43
Die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen richtet sich auch bei der Bedarfsbewertung grundsätzlich nach § 69 BewG. Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundbesitzwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
Rz. 44
Eine besondere Bedeutung kommt hierbei § 33 Abs. 1 BewG zu. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, dass die jeweiligen Wirtschaftsgüter einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betriebe, die bewertungsrechtlich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen, werden auch dann nicht dem Grundvermögen zugeordnet, wenn sie wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ertragsteuerlich als Liebhabereibetriebe, also Betriebe ohne Gewinnerzielungsabsicht, eingestuft werden.
Rz. 45
Landwirtschaftliche Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet sind, gehören unmittelbar zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn die beabsichtigte Eigenbewirtschaftung oder bei verpachteten Betrieben die Bewirtschaftung durch den Betriebspächter innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwölf Monaten erfolgt. Kann diese zeitliche Vorgabe nicht eingehalten werden, kann das Grundstück durch eindeutige Erklärung dennoch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, soweit es sich in einer erreichbaren Entfernung zum aktiv bewirtschafteten oder verpachteten Betrieb befindet.
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