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Ständiger Vertreter i.S.d. DBA-Portugal

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Ein portugiesisches Unternehmen hat nur dann in Deutschland einen ständigen Vertreter i.S.d. Art. 5 Abs. 5 DBA Portugal, wenn sich eine für das Unternehmen tätige Person mehr als nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Das ist nicht der Fall, wenn eine solche Person jeweils für zwei bis fünf Tage nach Deutschland einreist und sich hier bis zu 60 Tagen im Kalenderjahr aufhält.

 

Normenkette

Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine in der Baubranche tätige Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Portugal. Sie arbeitete seit 1994 u.a. im Inland als Subunternehmerin für verschiedene Auftraggeber. Dabei führte sie in der Zeit vom 3.11.1996 bis zum 20.12.1998 ohne Unterbrechung Bauausführungen durch, von denen nur eine – in den Jahren 1996/1997 – länger als sechs Monate dauerte. Als Betriebsleiter wurden auf den Baustellen wechselnde Personen eingesetzt, die auch die Aufmaße für die Gewerke erstellten. Für die Unterbringung der von der Klägerin eingesetzten Arbeitnehmer sorgten die jeweiligen Auftraggeber.

Die Klägerin hatte im Streitjahr drei Geschäftsführer, u.a. A. Dieser reiste in den Jahren 1995 bis 1998 acht (1995), zehn (1996), dreizehn (1997) und vierzehn Mal (1998) für jeweils zwei bis fünf Tage nach Deutschland ein und hielt sich hier im Streitjahr 43 Tage lang auf.

Seine Inlandsaufenthalte dienten dem Abschluss von Verträgen mit Auftraggebern der Klägerin, der Anwerbung neuer und der Kontaktierung bestehender Vertragspartner sowie der Kontrolle der Baustellen.

Das FA ging davon aus, dass die im Inland erzielten Einkünfte der Klägerin der beschränkten Steuerpflicht unterlägen, da A als ständiger Vertreter der Klägerin im Inland aufgetreten sei.

Das FG gab der anschließenden Klage statt (EFG 2004, 1498).

 

Entscheidung

Der BFH hat das...

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    BFH I R 87/04
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Ständiger Vertreter i.S. des DBA Portugal Leitsatz (amtlich) Ein portugiesisches Unternehmen hat nur dann in Deutschland einen ständigen Vertreter i.S. des Art. 5 Abs. 5 DBA Portugal, wenn ...

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