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Sonderkündigungsrecht - Verweigerung der Umwandlung von Buchhandlung in "Ein-Euro-Shop"

Almut König
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Leitsatz

Darf der Vermieter die Nutzungsänderung und die Untervermietung nur aus wichtigem Grund verweigern und liegt ein solcher nicht vor, steht dem Mieter bei Weigerung des Vermieters, einer solchen zuzustimmen, ein Sonderkündigungsrecht zu?

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Mieters. Der hatte die Räume zum Zwecke des Betriebs einer Filiale einer Buchhandlungskette angemietet und von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, nachdem ihm der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung an einen "Ein-Euro-Shop" verweigert hatte. Nach dem Mietvertrag kann der Vermieter die Zustimmung zur Nutzungsänderung und zur Untervermietung "aus wichtigem Grund" verweigern. Das Gericht gibt dem Mieter recht. Hier besteht die Besonderheit, dass der Vermieter auch eine Änderung des zunächst vereinbarten Nutzungszwecks nur bei Vorliegen eines "wichtigen Grunds" verweigern darf. Die hier gewünschte Umstellung des Betriebs stellt nach Ansicht des Gerichts keinen solchen Grund dar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2010, I-24 U 32/10OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.6.2010 – I-24 U 32/10

Fazit:

Der Vertrag gab dem Mieter weitgehende Möglichkeiten, das Mietobjekt anders zu nutzen oder Untermieter zu finden. Der Vermieter profitiert von dieser Vertragsgestaltung, weil sein Risiko, bei mangelnder Zahlungsfähigkeit des Mieters Ausfälle zu erleiden, deutlich herabgesetzt wird.

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OLG Düsseldorf I-24 U 32/10
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  Leitsatz (amtlich) Darf der Vermieter die Nutzungsänderung und die Untervermietung nur aus wichtigem Grund verweigern und liegt ein solcher nicht vor, steht dem Mieter bei Weigerung des Vermieters ein Sonderkündigungsrecht zu (hier: Umwandlung der Filiale ...

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