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Sonderkündigung wenn der Vermieter sich nicht rechtzeitig äußert

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Leitsatz

Das Schweigen des Vermieters innerhalb der vom Mieter gesetzten angemessenen Frist zur Mitteilung, ob der Vermieter der Untervermietung zustimme, berechtigt den Mieter nach Fristablauf zur Sonderkündigung.

 

Fakten:

Nach dem Gewerbemietvertrag war der Mieter "ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt." Der Mieter bat den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung um Zustimmung zur Untervermietung der Räume an den von ihm bezeichneten Untermieter und teilte ihm mit, dass er im Falle des erfolglosen Fristablaufes von einer Ablehnung ausginge. Nachdem der Vermieter sich innerhalb der dreiwöchigen Frist nicht gemeldet hatte, kündigte der Mieter unter Berufung auf sein Sonderkündigungsrecht. Das Gericht erklärt die Kündigung des Mieters für wirksam. Das Schweigen des Vermieters innerhalb der angemessenen Frist berechtigt den Mieter zur fristgemäßen Kündigung. Das gilt jedenfalls, wenn, wie hier geschehen, der Mieter ankündigt, dass er das Schweigen des Vermieters als Ablehnung der Zustimmung ansehen werde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2000, 19 U 53/00

Fazit:

Auch unabhängig davon, ob der Mieter ankündigt, dass er das Schweigen des Vermieters als Ablehnung auffassen würde, kann er kündigen, wenn der Vermieter seiner Bitte um Zustimmung zur Untervermietung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Was angemessen ist, wird teilweise unterschiedlich bewertet. Eine Frist von 10 Tagen dürfte meist angemessen sein, auch eine Woche kann ausreichen, wenn der Mieter nicht damit rechnen muss, dass der Vermieter aufgrund bestimmter Umstände die Frage innerhalb dieser Zeit nicht entscheiden kann.

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