0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 2 ist durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 ergänzt worden. Darüber hinaus ist die Vorschrift um Abs. 5 und 6 erweitert worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift zählt zum Achten Kapitel, das ganz allgemein mit "Pflegevergütung" überschrieben ist. Mit der Pflegevergütung soll nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch die Finanzierung der allgemeinen Pflegeleistungen von Pflegeheimen und Pflegediensten realisiert werden. Der Zweite Abschnitt des Achten Kapitels befasst sich ausschließlich mit der Vergütung der stationären Pflegeleistungen.
2 Rechtspraxis
2.1 Bemessung der Entgelte über Pflegesätze
Rz. 2
Die allgemeine Bezeichnung "Pflegevergütung" wird nach der Legaldefinition des Abs. 1 nun abgewandelt in "Pflegesätze". Diese Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims. Die Vorschrift betrifft im Wesentlichen materielles Pflegesatzrecht. Sie enthält inhaltliche Vorgaben für die Vergütung der stationären Pflegeleistungen. Unter Beachtung der besonderen Regelungen zum Pflegesatzverfahren nach § 85 soll sichergestellt werden, dass bei Bemessung der Pflegesätze von einheitlichen Grundsätzen ausgegangen wird. Das Pflegesatzrecht gilt nur für Pflegeheime, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen abgeschlossen haben (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 1).
Rz. 3/4
(unbesetzt)
2.2 Voll- und teilstationäre Pflegeleistungen des Pflegeheims
Rz. 5
Die Bezahlung der Pflegeleistung über Pflegesätze nach dieser Vorschrift betrifft nur die Tages- und Nachtpflege (§ 41), die Kurzzeitpflege (§ 42) und die vollstationäre Pflege (§ 43).
Die Tages- oder Nachtpflege soll dazu beitragen, die Pflegebereitschaft und die Pflegefähigkeit im häuslichen Bereich zu erhalten oder ...