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Sommer, SGB XI § 7a Pflegeberatung / 1.1 Inhalt der Norm

Dr. Tobias Kador
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Rz. 2

Abs. 1 regelt die Pflegeberatung zugunsten der betroffenen pflegebedürftigen Person selbst. Satz 1 HS 1 gibt hierzu den Anspruch. Satz 1 HS 1 räumt dem Anspruchsberechtigten das Recht gegenüber der Pflegekassen ein, vor der erstmaligen Beratung unverzüglich einen zuständigen Pflegeberater benannt zu bekommen. Satz 2 macht Vorgaben zur Durchführung der Pflegeberatung. Satz 3 regelt in den Ziffern 1 bis 6 die Aufgabe von Pflegeberatung. Satz 4 trifft Regelungen zur Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans. Satz 5 begründet eine generelle Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Hilfesuchenden. Satz 6 begründet die Pflicht zur Einbeziehung anderer Leistungsträger, soweit deren Leistungen Gegenstand des Versorgungsplans sind. Satz 7 regelt die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger. Satz 8 begründet ein Recht der Pflegekassen, ihre Aufgaben auf Dritte zu übertragen, und erklärt in diesem Falle § 80 SGB X für entsprechend anwendbar. Satz 9 begründet ein Anspruch auf Pflegeberatung bei erkennbarem Hilfe- und Beratungsbedarf. Satz 10 verpflichtet die Pflegestützpunkte (§ 7c) die Pflegeberatung sicherzustellen.

 

Rz. 3

Abs. 2 regelt die Pflegeberatung für Angehörigen der pflegebedürftigen Person bzw. für weitere Personen. Satz 1 stellt klar, dass der Anspruch von den Wünschen des Pflegebedürftigen abhängig ist. Satz 2 stellt weiter klar, dass auch die Beratung in häuslichen Umgebung beansprucht werden kann. Satz 3 begründet weiter einen Anspruch auf barrierefreie Beratung. Satz 4 trifft Regelungen, soweit eine Beratung als Videokonferenz durchgeführt wird. Satz 5 stellt durch seine Bezugnahme auf § 17 Abs. 1a den Datenschutz und die Datensicherheit bei digitalen Angeboten sicher. Satz 6 regelt das Recht des Pflegebedürftigen, einen Leistungsantrag auch gegenüber...

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