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Sommer, SGB XI § 7 Aufklärung, Auskunft / 2.3.3 Benachrichtigungspflicht im sog. Entlassmanagement (Satz 2)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 57

Der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger haben die Pflegekasse ohne schuldhaftes Zögern zu benachrichtigen, wenn sich wegen der Art, Schwere oder Dauer einer Krankheit oder Behinderung der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn bereits Pflegebedürftigkeit festgestellt wird; Satz 2.

 

Rz. 58

Begründet wird damit eine Benachrichtigungspflicht im sog. Entlassmanagement. Das Entlassmanagement ist ein strukturierter Prozess in deutschen Krankenhäusern, der den nahtlosen Übergang von Patienten nach dem stationären Aufenthalt in die weitere Versorgung (z. B. ambulante Pflege, Reha, häusliche Versorgung) sicherstellen soll; vgl. stellv. bei Marburger, ZfF 2022, 213; bei Holtstraeter, ASUMed 2023, 453 und bei Neubert, KH 2023, 527).

 

Rz. 59

Die Regelung war bereits durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 eingeführt worden und ist seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben.

 

Rz. 60

Verletzen Krankenhäuser sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten im Rahmen des Versorgungs- und Entlassmanagements zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, sind Beratungsfehler den Pflegekassen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzurechnen. (BSG, Urteil v. 17.6.2021, B 3 P 5/19 R, mit Anm. von Holtstraeter, ASUMed 2023, 453, von Spellbrink, jurisPR-SozR 25/2021 Anm. 4, und von Seligmann, RdLH 2022, 21 sowie mit Anm. in SozSichplus 2021, Nr. 8/9, S. 3; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.6.2023, L 4 P 1640/21, Rz. 58; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.11.2018, L 5 P 86/17). Auch die Verletzung der Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI durch einen Hausarzt kann dabei der Pflegekasse zugerechnet w...

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