Rz. 9
Nach Abs. 4 werden die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.
Rz. 10
Dem Bundesamt für Soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) obliegt die Aufgabe der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung sowie die Durchführung des Finanzausgleichs. Darüber hinaus sind ihm durch Gesetz eine Reihe weiterer Aufgaben zugewiesen (vgl. §§ 8, 45c, e und f, §§ 7c und 114a Abs. 5). Da es sich bei diesen Aufgaben nicht um die nach den §§ 87, 90 des SGB IV typischerweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung obliegenden Aufgaben aus Aufsichtstätigkeit handelt, sondern um sonstige Verwaltungsaufgaben, hat der Gesetzgeber zum 1.1.2017 die Kostendeckung aus den Mitteln des Ausgleichsfonds bei dessen Verwaltung zugunsten des Bundesamtes für Soziale Sicherung geregelt. Da der Gesetzgeber in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Refinanzierung der Sach- und Personalkosten vorsieht (z. B. §§ 271 Abs. 6, 137g Abs. 1, 274 Abs. 2 SGB V sowie § 181 Abs. 5 SGB VII), soll so eine Gleichbehandlung des Ausgleichsfonds erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 136).
Rz. 11
Die entsprechend der Rechtsverordnungsermächtigung in Abs. 4 Satz 2 erlassene Ausgleichsfondsverwaltungsfinanzierungsverordnung (AFVFinV) sieht seit dem 1.1.2017 wiederum vor, dass Personal- und Sachkosten durch den Ausgleichsfonds durch vierteljährliche Abschläge und eine kalenderjährliche Endabrechnung refinanziert werden. Zudem wird jährlich eine Kostenübersicht an die beteiligten Ministerien übermittelt, die diese dann prüfen.