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Sommer, SGB XI § 60 Beitragszahlung

Rebecca Döring
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Im Gesetzentwurf war die Beitragszahlung zunächst als eigener Titel in den §§ 65 bis 67 vorgesehen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 28 f.) und wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in § 56 zusammengefasst (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 54), bevor sie als § 60 schließlich in Kraft trat.

Zum 1.1.1995 wurde Abs. 1 Satz 3 durch Art. 6 Nr. 3 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) geändert.

Zum 1.1.1998 wurde Abs. 1 Satz 2 durch Art. 10 Nr. 8 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) v.24.3.1997 (BGBl. I S. 594) geändert.

Zum 29.3.2002 wurde Abs. 4 durch Art. 12 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) angefügt.

Zum 1.3.2004 wurde Abs. 4 Satz 2 durch Art. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) angefügt.

Zum 1.1.2005 wurden die Abs. 5 bis 7 durch Art. 1 Nr. 5 des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes (KiBG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) angefügt.

Zum 1.10.2005 wurden Abs. 4 Satz 1 und 2 durch Art. 10 Nr. 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert.

Zum 1.8.2006 wurde Abs. 7 Satz 1 durch Art. 7 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.

Zum 1.1.2007 wurden Abs. 7 Satz 1 und 2 durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) geändert.

Zum 1.1.2009 wurden Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 durch Art. 8 Nr. 3 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) geändert.

Ebenfalls zum 1.1.2009 wurde Abs. 3 Satz 5 durch Art. 2a Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) angefügt.

Zum 1.1.2012 wurde Abs. 3 Satz 3 durch Art. 4 Nr. 3 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) geändert.

Zum 1.8.2013 wurde Abs. 1 Satz 2 durch Art. 2a des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) geändert.

Zum 1.1.2016 wurde Abs. 1 Satz 2 durch Art. 5 Nr. 3 des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) geändert.

Zum 1.1.2020 wurde Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 durch Art. 39 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geändert.

Zum 1.7.2023 wurden Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 durch Art. 1 Nr. 24 des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) v. 23.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt als Regelfall, dass die Beiträge von demjenigen zu zahlen sind, der sie zu tragen hat und verweist auf die entsprechende Geltung diverser Vorschriften aus dem SGB V sowie dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Abs. 2 enthält Bestimmungen über die Beitragszahlung bei Krankengeldbeziehern sowie bei Personen, die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherungspflichtig sind. Die Abführung der Beiträge ist in Abs. 3 geregelt und die Weiterleitung der Beiträge durch den Rentenversicherungsträger in Abs. 4. Die Abs. 5 bis 7 regeln Einzelheiten zur Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose.

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragszahlung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 sind – in Anlehnung an die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 252 SGB V) – die Beiträge von demjenigen zu zahlen sind, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Gesetzgeber hat damit den Grundsatz der Krankenversicherung für die Pflegeversicherung übernommen (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44 zu § 56). Wer die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu tragen hat, ist in den §§ 58 bis 59a geregelt (vgl. Komm. zu §§ 58ff.). Nach Abs. 1 Satz 2 gelten die § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a SGB V und §§ 49 Satz 2, 50 und 50a KVLG 1989 entsprechend.

 

Rz. 4

§ 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V sieht für Bezieher von Bürgergeld die Beitragszahlung durch die Bundesagentur oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger (sog. Optionskommunen) vor. Dies gilt allerdings nur für versicherungspflichtige Bezieher von Bürgergeld nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2a SGB XI.

§ 253 SGB V regelt die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt bei versicherungspflichtig Beschäftigten und verweist dabei auf die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r SGB IV (Näheres vgl. Komm. dort). Ein parallele Regelung findet sich für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung in § 49 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 (soweit der Gesetzgeber nur auf § 49 Satz 2 Bezug nimmt, dürfte dies ein redaktionelles Versehen sein).

§ 254 SGB V regelt die Beitragszahlung der versicherungspfl...

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