1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit mit Wirkung zum 1.1.1995 eingeführt. Sie wurde zuletzt durch Art. 10 Nr. 11 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Regormgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) zum 1.1.2020 geändert.
Mit der Vorschrift des § 33 stellt der Gesetzgeber allgemeine Anspruchsvoraussetzungen auf, die für den Leistungskatalog der sozialen Pflegeversicherung gelten.
Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift normiert das auch im Recht der sozialen Pflegeversicherung maßgebende Antragsprinzip. In den Folgesätzen des Abs. 1 trifft der Gesetzgeber Aussagen zum Leistungsbeginn und zur Möglichkeit der Befristung einer Leistung. Abs. 2 nennt mitgliedschaftsrechtliche Tatbestandsvoraussetzungen. Er wird ergänzt durch Abs. 3.
2 Rechtspraxis
2.1 Antragsprinzip
Rz. 2
Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen in der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag erbracht (genauso wie im Grundsatz auch Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, anders als Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, die im Grundsatz von Amts wegen erbracht werden).
Das Antragserfordernis soll in erster Linie dafür Sorge tragen, dass grundsätzlich keine Leistungen für solche Zeiträume gewährt werden, in denen der Versicherungsträger mangels Antragstellung von dem Versicherungsfall noch keine Kenntnis hatte und die notwendige tägliche Pflege deshalb auf andere Weise sichergestellt werden musste und auch sichergestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.2004, B 3 P 7/03 R, a. a. O.).
Das Antragserfordernis gilt sowohl beim erstmaligen Eintritt der Pflegebedürftigkeit als auch im Falle der Verschlimmerung oder bei einer Änderung der Pflegesituation.
Dieser Antrag ka...