1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) grundlegend reformiert und seitdem mehrfach geändert, u. a. durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.7.2023.
Rz. 2
Zuletzt wurde § 10 durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) mit Wirkung zum 1.1.2026 geändert.
1.1 Inhalt der Norm
Rz. 3
Abs. 1 erlegt der Bundesregierung eine Berichtspflicht auf und regelt, dass die Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zu berichten hat.
Rz. 4
Abs. 2 erlegt den Ländern eine Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen auf.
1.2 Normzweck
Rz. 5
Sinn des in Abs. 1 geregelten Pflegeberichts der Bundesregierung ist es, eine umfassende Analyse der Lage der Pflege in Deutschland zu liefern, die Entwicklung der Pflegeversicherung darzustellen, Herausforderungen wie den Fachkräftemangel aufzuzeigen und damit faktenbasierte Grundlagen für politische Entscheidungen zur Stärkung der Pflege zu schaffen, um die Versorgung zukunftsfähig zu machen und den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten.
Rz. 6
Die Regelung des Abs. 2 soll eine regelmäßige, systematische und vollständige Übersicht über die Investitionskostenförderung durch die Länder schaffen. Durch die jährliche Berichterstattung lassen sich die Auswirkungen der Investitionskostenförderung im Verlauf besser auswerten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird die Berichte veröffentlichen.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 7
Vorgängervorschriften existieren nicht, da die Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung er...