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Sommer, SGB V § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 1

Die Vorschrift ist mit der Überschrift "Zahlungsanspruch bei Mehrkosten" aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind die Sätze 1 und 4 geändert worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2007 und der Überschrift "§ 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten" neu gefasst und die bisherige Fassung "Zahlungsanspruch bei Mehrkosten" nach § 87d übernommen worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind in Abs. 1 die Wörter "ab 1.1.2009" gestrichen und in Abs. 2 die Sätze 1 und 2 geändert sowie Satz 3 aufgehoben worden. Die bisherigen Sätze 4 und 6 des Abs. 2 sind neu gefasst worden. In Abs. 3 sind die Sätze 2, 3 und 4 und in Abs. 3a die Sätze 2 und 5 geändert worden. Abs. 4 ist neu gefasst. In Abs. 5 Satz 1 sind vor Nr. 1 die Wörter "ein Verfahren" durch das Wort "Empfehlungen" ersetzt sowie die Nr. 1, 2 und 3 geändert worden. Die Sätze 2 und 3 des Abs. 5 sind durch die Sätze 2 bis 6 ersetzt und die bisherigen Sätze 4 und 5 durch die Sätze 7 und 8 neu gefasst worden; ebenso ist Abs. 6 neu gefasst worden.

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) ist mit Wirkung zum 30.10.2012 Abs. 3 Satz 3 ergänzt worden. Die Ergänzung betrifft die vertragsärztliche Versorgung und entspricht der mit § 87 Abs. 2j vorgenommenen Erweiterung der vertragszahnärztlichen Leistungen für pflegebedürftige Versicherte in stationären Pflegeheimen.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ist mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 2 Satz 3 die Angabe "2015" durch "2016"ersetzt und der Abs. 4a eingefügt worden. Außerdem ist dem Abs. 5 der Satz 8 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz-und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) ist mit Wirkung zum 1.4.2016 (vgl. Art. 2 i. V. m.Art. 6 HPG) Abs. 2 Satz 3 neu gefasst worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz -KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 dem Abs. 5 der Satz 9 angefügt worden.

Mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) ist mit Wirkung zum 29.12.2015 in Abs. 2 der Satz 6 angefügt worden.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) ist mit Wirkung zum 1.4.2016 (vgl. Art. 6 Abs. 2 HPG) der Abs. 2 Satz 3 neu gefasst worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 durch Art. 6 KHSG dem Abs. 5 der folgende Satz 10 angefügt worden: "In den Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach Abs. 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu beschließen, die die Aufsatzwerte einmalig und basiswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der dem jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung durch die Aufhebung des Investitionskostenabschlags nach § 120 Abs. 3 Satz 2 in der bis einschließlich 31.12.2015 geltenden Fassung entspricht."

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 der bisherige Abs. 3 Satz 5 durch die Sätze 5 bis 8 ersetzt worden.

Durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 6.12.2019 (BGBl. I S. 2562) ist mit Wirkung zum 19.12.2019 bei Abs. 5 der Satz 14 angefügt worden.

Mit Art. 3 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) ist mit Wirkung zum 28.3.2020 nach Abs. 3a der Abs. 3b eingefügt worden.

Durch Art. 5 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) sind mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 5 Satz 11 neu gefasst sowie nach Abs. 5 der Abs. 5a eingefügt worden.

Abs. 3 Satz 8 wurde durch Art. 1 des Gesundh...

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