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Sommer, SGB V § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Be ... / 2.3 Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 365)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 78

Eine Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung kann z. B. hilfreich sein bei langen Anfahrtwegen oder nach einer Operation des Patienten, wenn das Aufsuchen der Praxis unmöglich ist. Die organisatorischen Voraussetzungen der Videosprechstunde regelt die Anlage 31b zum BMV-Ä i.F.v. 13.11.2023. Eine Videosprechstunde stellt eine Online-Sprechstunde zwischen dem Patienten und dem Vertragsarzt in Echtzeit dar (Schifferdecker, in: BeckOGK SGB V, § 365 Rz. 7). Gemäß § 1 Abs. 2 der Anlage 31b BMV-Ä wird sie definiert als synchrone Kommunikation über die dem Patienten zur Verfügung stehende Ausstattung, ggf. unter Assistenz durch eine Bezugsperson.

§ 365 verpflichtet die KBV und die DKV zu Vereinbarungen von Regelungen für Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung.

  • § 1 beschreibt den Vertragsgegenstand,
  • § 2 die Bestimmungen zur Informationstechniksicherheit,
  • § 3 die Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videosprechstunde,
  • § 4 die Anforderungen an den Vertragsarzt,
  • § 5 die Anforderungen an den Videodienstanbieter sowie
  • in der Anlage 1 die technischen Anforderungen an die apparative Ausstattung der Arztpraxis.

§ 291g ist aufgehoben worden.

Nach § 2 der Vereinbarung haben der Videodienstanbieter und der Vertragsarzt für die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des SGB V sowie des SGB X ergeben. Bei der konkreten Umsetzung kann sich der Vertragsarzt an den "Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis" der Bundesärztekammer (BÄK) und der KBV orientieren. Im Hinblick auf die Datensicherheit hat der Vertragsarzt in seinen Räumlichkeiten zu gewährleisten,...

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