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Sommer, SGB V § 75a Förderung der Weiterbildung / 2.3 Vereinbarung auf der Bundesebene über Umfang und Durchführung der finanziellen Förderung der Weiterbildung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 9

In Abs. 4 der Vorschrift ist die bisherige Aufgabe der Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene übernommen worden, das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung zu vereinbaren. Partner dieser Fördervereinbarung sind nach Abs. 4 Satz 1 die KBV, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). Mit der Bundesärztekammer (BÄK) haben die Vereinbarungspartner das Benehmen herzustellen. "Benehmen" bedeutet nicht, dass wie bei der Zustimmung oder dem Einvernehmen eine Willensübereinstimmung zwischen den beteiligten Stellen vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 24.8.1994, 6 RKa 15/93) erschöpft sich die Herstellung des Benehmens nicht nur in der Gewährung einer Anhörung, sondern es muss die Gelegenheit geschaffen werden, dass die beteiligten Stellen ihre Auffassung darlegen können und dass nicht achtlos über eventuelle Differenzen hinweggegangen wird. Die Partner der Fördervereinbarung werden sich mit der Stellungnahme der BÄK auseinandersetzen, aber die endgültige Entscheidung haben immer sie zu treffen. Da sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen an der Höhe der finanziellen Förderung der gesetzlichen Krankenkassen beteiligen, sieht Abs. 5 vor, dass über die Fördervereinbarung das Einverständnis mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) anzustreben ist. Die Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen ist der Regelung des Artikels 8 Abs. 3 GKV-SolG entnommen, da die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und der grundversorgenden Fachärzte auch Versicherten der privaten Krankenversicherung zugutekommt. Nach § 4 Abs. 4 der bisherigen Fördervereinbarung vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband im Innenverhältnis die jeweiligen Förderanteile. Mit der Festlegung des Förderanteils der privaten Krankenversicherung ist gleichzeitig das Einverständnis des PKV-Verbandes mit der Fördervereinbarung verbunden. Die von der privaten Krankenversicherung zu leistenden Förderanteile sind zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband i. H. v. 7 % vereinbart worden. Bei einer Änderung dieser internen Verteilung sind die KBV und die DKG jeweils bis zum 31.8. des Jahres für das Folgejahr zu informieren. Es ist davon auszugehen, dass eine gleichlautende Regelung in die neue Fördervereinbarung übernommen wird. Diese Fördervereinbarung ist ebenso wie ihre Vorgänger nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 für die KVen und ihre Mitglieder verbindlich.

Abs. 4 Satz 1 gibt den Rahmen der Fördervereinbarung vor, der aber durch das Wort "insbesondere" durch die Vertragspartner erweitert werden kann. Zum vorgegebenen Vereinbarungsrahmen zählen

  1. die Höhe der finanziellen Förderung,
  2. die Sicherstellung einer durchgängigen Förderung auch bei einem Wechsel in eine andere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer anderen KV,
  3. die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die KVen,
  4. ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in einem Bezirk einer KV mehr oder weniger Weiterbildungsstellen gefördert werden, als nach Nr. 3 vorgesehen,
  5. die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende Fachärzte).
 

Rz. 10

Zur Höhe der finanziellen Förderung enthält Abs. 6 entsprechend der bisherigen Regelung des Art. 8 Abs. 4 GKV-SolG konkretisierende Vorgaben. Nach Abs. 6 Satz 1 soll die zu vereinbarende Höhe der finanziellen Förderung so bemessen sein, dass die Weiterzubildenden in allen ambulanten und stationären Weiterbildungseinrichtungen eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Förderbetrag der Kostenträger je besetzter Stelle für den ambulanten Bereich beträgt ab 1.1.2025 monatlich 5.800,00 EUR. Der Förderbetrag je besetzter Teilzeitstelle wird entsprechend dem Umfang der Teilzeittätigkeit anteilig bemessen.

 

Rz. 11

Nach Abs. 6 Satz 2 soll eine höhere finanzielle Förderung in den Gebieten vorgesehen werden, wo der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine ärztliche Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 festgestellt hat. In der bisherigen Fördervereinbarung war für diesen Fall ebenfalls eine höhere finanzielle Förderung im ambulanten Bereich geregelt. Der Erhöhungsbetrag der Förderung je besetzter Stelle in unterversorgten Gebieten betrug 500 EUR; Die Kostenträger und die zuständige KV haben sich diesen Betrag geteilt. Der Erhöhungsbetrag der Förderung je besetzter Stelle in Gebieten mit in absehbarer Zeit drohender Unterversorgung betrug monatlich 250 EUR; auch diesen Betrag haben die Kostenträger und die KV hälftig getragen. Es ist davon auszugehen, dass in der neuen Förderungsvereinbarung eine ähnliche Regelung stehen wird.

 

Rz. 12

Alle Förderbeiträge sind auch nicht statisch festgeschrieben, sondern sie sind regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. Abs. 6 Satz 1). Hat es z. B. im Krankenhausbereich Tariferhöhungen gegeben, sind auch die Förderbeiträge entsprechend zu erhöhen. Die Ve...

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  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
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