Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB V aufgenommen worden. Damit wurde ein anerkanntes Versorgungsmodell gesetzlich parallel implantiert (vgl. Walter, NZS 2009 S. 307). Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die hausarztzentrierte Versorgung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt worden. Die bisherige Fassung der Vorschrift ist durch die Neuregelung ersetzt worden, welche nach Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG mit Wirkung zum 1.4.2007 gilt.
Aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) sind mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 3 Satz 2 der HS 2 angefügt, in Abs. 4 die Sätze 1 bis 4 geändert und Satz 5 angepasst sowie der Abs. 4a eingefügt worden.
Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.11.2010 (BGBl. I S. 2309) ist mit Wirkung zum 22.09.2010 Abs. 5a eingefügt worden. In Abs. 8 sind die Wörter "können vereinbaren, dass Aufwendungen für" durch die Wörter "haben bei Vereinbarungen über" ersetzt und vor den Wörtern "aus Einsparungen" die Wörter "vertraglich sicherzustellen, dass Aufwendungen für diese Leistungen" eingefügt worden. Außerdem ist Abs. 9 ebenfalls mit Wirkung zum 22.9.2010 angefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wir...