0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.1.1989 an durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) wurde mit Wirkung vom 26.2.2013 an das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt. Wegen der unterschiedlichen Weise, in der bis dahin Unterstützungsmaßnahmen der Krankenkassen erbracht wurden, werden diese Maßnahmen damit gesetzlich konkretisiert (BT-Drs. 17/10488) und der Ermessensspielraum der Krankenkassen eingeschränkt.
Rz. 1a
Die Norm wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) mit Wirkung zum 11.4.2017 um die Sätze 2 und 3 erweitert. Die Art der Unterstützung durch die Krankenkasse wird konkretisiert.
Rz. 1b
Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 Satz 3 geändert. Die Regelung wird redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift dient der Verfolgung des vermuteten Rechts auf Schadensersatz durch den Versicherten. Die Krankenkasse soll mit dem Patienten klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ihn bei der Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs unterstützen. Die Norm konkretisiert und erweitert als lex specialis den Beratungsanspruch des Versicherten (§ 15 SGB I).
1.1 Schadensersatz
Rz. 3
Der Patient hat einen Anspruch auf Ersatz des mate...