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Sommer, SGB V § 65c Klinische Krebsregister / 2.10 Einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung (Abs. 8)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 79

Der G-BA soll bei Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung (§ 135 a Abs. 2 Nr. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) die klinischen Krebsregister bei der Aufgabenerfüllung einbeziehen (Satz 1; z. B. in der Funktion einer Datenannahmestelle, die in der Richtlinie über die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung vorgesehen ist, vgl. die Veröffentlichung des G-BA auf dessen Website unter www.g-ba.de). Die Regelung verzahnt die klinische Krebsregistrierung und die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des G-BA miteinander (BT-Drs. 17/11267 S. 31).

 

Rz. 80

Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben des § 299 einzuhalten.

 

Rz. 81

Ob eine vom G-BA entwickelte konkrete Konzeption gesetzeskonform ist, ist im Rahmen der Richtlinienprüfung nach § 94 Abs. 1 zu bewerten (BT-Drs. 17/11267 S. 31 f.). Durch die Einbeziehung der klinischen Krebsregister soll vermieden werden, dass onkologische Leistungserbringer neben der Meldung an klinische Krebsregister weitere Meldungen an vom G-BA beauftragte Stellen vornehmen müssen. Die Vorschrift sieht deshalb die Einbindung der klinischen Krebsregister als Datenannahmestellen in Qualitätssicherungsverfahren des G-BA vor.

 

Rz. 82

Von der Einbindung klinischer Krebsregister in die externe Qualitätssicherung kann nur abgesehen werden, wenn die für eine sachgerechte Datenerhebung zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung notwendigen Voraussetzungen durch klinische Krebsregister nicht erfüllt werden können.

 

Rz. 83

Soweit den klinischen Krebsregistern Aufgaben übertragen werden (vgl. Rz. 82), sind sie an Richtlinien des G-BA nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 gebunden. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die im Interesse des Datensc...

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