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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.3 Höhe der anzuerkennenden Fahrkosten (Abs. 3)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 22

Die Kostenübernahme beschränkt sich auf die reinen, im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werdenden Fahrkosten. Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten eines Gepäcktransports werden nicht übernommen (Ausnahme: § 18), wohl aber Kosten medizinisch notwendig werdender Familienheimfahrten oder Besuchsfahrten von Familienangehörigen zur Behandlungsstätte des Versicherten bei lange dauernder Behandlung. § 53 SGB IX sieht als ergänzende Leistung zur Rehabilitation die Übernahme der erforderlichen Reisekosten auch für Familienheimfahrten vor. Darunter fallen auch die bei längeren stationären Reha-Maßnahmen für die Psyche des Patienten wichtigen Familienheimfahrten bzw. Besuchsfahrten von Familienangehörigen. Sie sind Fahrten, deren Kosten die Krankenkasse zu übernehmen hat, soweit sie je Fahrt den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag übersteigen. Hin- und Rückfahrt gelten dabei grundsätzlich als getrennte Fahrten, für die jeweils die Zuzahlung zu entrichten ist. Allerdings wird eine kombinierte vor-, voll- und teilstationäre Behandlung als Einheit betrachtet, so dass der Eigenanteil nur für die erste und die letzte Fahrt zu entrichten ist.

Auch die für eine notwendige Begleitperson entstehenden Fahrkosten sind zu übernehmen. Dabei kann die Begleitung des Versicherten nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern auch aus anderen Gründen (Behinderung, Alter des Versicherten) notwendig werden. Allgemeine Besuchsfahrten von Angehörigen sind nicht zu finanzieren. Entstehen Fahrkosten für eine erforderliche Begleitperson, so sind diese Fahrkosten sowie die dem Versicherten entstehenden Fahrkosten als Einheit zu sehen. Daher sind bei der ggf. erforderlichen Prüfung, ob der Selbstbehalt des sich nach § 61 ergebenden Betrages überschritten wird, die Fahrkosten für den Versicherten und die Begleitperson zusammenzurechnen. Der Versicherte und die Begleitperson sind alsdann insgesamt nur einmal mit dem sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag je einfache Fahrt zu belasten. Hat der Versicherte die Fahrkosten für die erforderliche Begleitperson getragen, so sind diese im Rahmen von § 62 zu berücksichtigen.

Der Weg zum Krankenhaus gilt selbst dann nur als eine Fahrt, wenn mehrere Rettungsfahrzeuge an dem Transport mitgewirkt haben.

Die Rangfolge der in Anspruch zu nehmenden Transportmittel richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Entsprechend ist auch die Höhe der jeweils anzuerkennenden Aufwendungen gesetzlich festgelegt.

 

Rz. 23

Der Anspruch auf Fahrkostenerstattung erfasst grundsätzlich nur die räumlich kürzeste Wegstreckendistanz zum nächsterreichbaren Leistungserbringer (BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 27/14 R). Will ein Versicherter aus zwingenden medizinischen oder wertungsmäßig hiermit vergleichbaren Gründen nicht zum räumlich nächsterreichbaren Leistungserbringer, hat die Krankenkasse auch zusätzliche Fahrkosten zu dem nächsterreichbaren nicht ablehnungsfähigen Behandler zu übernehmen.

2.3.1 Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Nr. 1)

 

Rz. 24

Primär sind regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Als notwendig sind die Kosten anzusehen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen (Rückfahrkarte, Seniorenpass, Bahn-Card, Personalrabatt und dgl.) sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen. Bei Eisenbahnfahrten wird der Fahrpreis der 1. Klasse übernommen, wenn wegen der Art der Schwere der Behinderung die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist. Bei Benutzung der 2. Klasse ist der Zuschlag für ICE-/IC-Züge der Deutschen Bahn AG Behinderten bei Entfernungen von mehr als 50 km zu erstatten. Wenn Fahrpreisvergünstigungen nur über zusätzliche Kosten zu erlangen sind, etwa durch den Kauf einer Bahn-Card, kann dafür eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein, wenn der Versicherte die Bahn-Card nur wegen der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gekauft und dadurch die insgesamt zu erstattenden Fahrkosten gesenkt hat.

2.3.2 Benutzung eines Taxis oder Mietwagens (Nr. 2)

 

Rz. 25

Die Übernahme der Kosten für ein Taxi oder einen Mietwagen kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen oder wegen fehlender Verkehrsverbindungen nicht benutzt werden kann. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis oder eines Mietwagens ist i. d. R. durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Als erstattungsfähige Fahrkosten gelten die im Rahmen der entsprechenden Verträge (§ 133) vereinbarten Preise. Wenn ein Transportunternehmen in Anspruch genommen wird, das höhere Kosten berechnet, darf die Krankenkasse diese Mehrkosten nicht übernehmen, auch nicht im Rahmen von § 62. Fehlt es an vertraglichen Vereinbarungen, besteht kein Anspruch des Leistungserbringers gegen die Krankenkasse aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG, Urteil v. 13.9.2011, B 1 KR 4/11 R).

Das Recht der Versicherten, bei notwendigen Krankenfahrten das Taxiunternehmen zu wählen, hind...

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