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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.1.1 Begriff

Norbert Finkenbusch
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Rz. 4

Fahrkosten entstehen für Fahrten mit

  • privaten Kraftfahrzeugen,
  • öffentliche Verkehrsmitteln,
  • Taxen,
  • Mietwagen,
  • Krankenwagen oder
  • Rettungsfahrzeugen (auch von Luft- bzw. Wasserfahrzeugen).

Es werden nur die Beförderungskosten übernommen. Dazu gehören die Kosten für Transporte nach § 133 (Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransportunternehmer). Reisekosten (z. B. Übernachtungs-, Verpflegungs- und Gepäcktransportkosten), die Kosten von Familienheimfahrten und ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen werden nicht übernommen (Ausnahme: Abs. 5).

 

Rz. 5

Zu den Beförderungskosten gehören auch die zum Transport erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Kosten einer anschließend notwendig werdenden Desinfektion des Fahrzeugs bei der Beförderung Infektionskranker. Die Kosten hierfür sind untrennbar mit der Krankenfahrt verbunden und die Notwendigkeit der Desinfektion des Fahrzeugs steht zudem regelmäßig mit der medizinischen Leistung im Zusammenhang (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.4.2012, L 16 KR 192/11).

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