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Sommer, SGB V § 399 Strafvorschriften / 1 Allgemeines

Norbert Finkenbusch
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 3 Nr. 45 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) zum 1.1.2026.

 

Rz. 2

(unbesetzt)

 

Rz. 3

Wer Sozialdaten unbefugt weitergibt, verarbeitet oder darauf zugreift sowie Komponenten der Telematikinfrastruktur unbefugt weitergibt oder deren Sperrung nicht unverzüglich veranlasst, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wenn der Zugriff gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erfolgt, dann ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Strafbar ist nur der Vorsatz. Die Tat wird nur aufgrund eines Antrags verfolgt.

 

Rz. 4

Die Norm ist eine spezielle Strafvorschrift, die in ihrer grundlegenden Struktur, wie auch die Bußgeldvorschrift in § 397, den allgemeinen Regelungen der §§ 43, 44 BDSG und der §§ 85, 85a SGB X folgt (BT-Drs. 15/1170). Das Sanktionsniveau wird jedoch erhöht.

 

Rz. 5

(unbesetzt)

 

Rz. 6

Zugriff auf die Daten sowie Komponenten der TI haben nur autorisierte Personen. Der Versicherte hat unbeschränkten Zugriff auf seine Daten (§ 336). Unberechtigte Zugriffe oder unzulässiger Umgang mit Komponenten stehen unter Strafe.

 

Rz. 7

Die Vorschrift dient dem Schutz des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 484/83). Damit verbunden ist die Befugnis des Versicherten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung personenb...

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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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