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Sommer, SGB V § 36 Festbeträge für Hilfsmittel / 0 Rechtsentwicklung

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 1

Abs. 2 Satz 2 ist durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) ersatzlos gestrichen worden. Dies war eine notwendige Folgeänderung zur Neuregelung in § 33 Abs. 1 SGB V, nachdem der Zuschuss zu Brillengestellen gestrichen worden war.

 

Rz. 2

Das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl I S. 1046) hat Abs. 1 Satz 3 an den Sprachgebrauch des Neunten Buches angepasst.

 

Rz. 3

Durch das Festbetrags-Anpassungsgesetz (FBAG) v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1948) ist in Abs. 3 die Angabe "Satz 4" durch "Satz 3" ersetzt worden. Die Änderung ist eine Folge des durch das genannte Gesetz mit Wirkung bis zum 31.12.2003 befristet eingefügten § 35a.

 

Rz. 4

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat § 36 zum 1.1.2004 mehrfach geändert:

In Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz wurden die Wörter "und den Verbänden der behinderten Menschen" gestrichen und nach dem Wort "ist" die Wörter "innerhalb einer angemessenen Frist" eingefügt.

Abs. 2 Satz 1 wurde durch folgende Sätze ersetzt: "Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen gemeinsam und einheitlich erstmalig bis zum 31. Dezember 2004 für die nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmittel einheitliche Festbeträge fest. Bis dahin gelten die Festbeträge, die bisher von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen für den Bereich eines Landes festgesetzt worden sind, als Festbeträge i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1."

Abs. 3 wurde neu gefasst.

 

Rz. 4a

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) hat mit Wirkung zum 1.4.2007 die Abs. 1 und 2, die die Festbetragsgruppenbildung und die Festsetzung der Festbeträge regeln, neu gefasst. Struktur und Inhalt entsprechen allerdings weitgehend den bisherigen Fassungen. Mit Wirkung zum 1.7.2008 wurde die Änderung der Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen in Abs. 1 und 2 berücksichtigt, Abs. 4 wurde aufgehoben.

 

Rz. 4b

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) hat in Art. 1 Nr. 2a Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung zum 11.4.2017 geändert.

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